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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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1986. Verfügung.Da die Bestimmungen der Verordnung über den Schulbe-such vom 30. October 1825. (Amtsbl. Nr. 81.) §. 1. 6. 7. hieund da nicht gehörig befolgt oder verschieden ausgelegt sind,so finden wir nöthig mit Bezugnahme auf die gedachten Be-stimmungen hiermit nachträglich zu verordnen:1) Es sollen Aufnahmen neuer Schüler, mögen dieselben dieSchule zu besuchen erst anfangen, oder bereits eine anderebesucht haben, zu keiner andern Zeit, als zu Anfange desSommer= und Winterhalbjahres Statt finden. Die Leh-rer dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Schul-Vorstandes Ausnahmen von dieser Regel machen, und dieGenehmigung dazu ist von dem Schul=Vorstande nur insolchen Fällen zu ertheilen, wo Kinder wegen Krankheit,oder weil sie erst in der Zwischenzeit in dem Schulbezirkeverzogen sind, zur festgesetzten Zeit nicht eintreten konnten.Kinder aus anderen Schulbezirken sollen nur zu Anfangeder Schulsemester, und auch dann von den Lehrern nichteigenmächtig, sondern nur auf einen denselben einzuhändi-genden Genehmigungsschein des Schul⸗Vorstandes aufge-nommen werden. Dieser von dem Präses des Schul=Vor-standes auszustellende Genehmigungsschein ist aber dannzu versagen, wenn die Schule wegen Ueberfüllung oder ausandern erheblichen Ursachen keinen Zuwachs aus andernSchulbezirken ohne Nachtheil erleiden kann;3) der Lehrer muß die Aufnahme des nicht zu seinem Schul-bezirk gehörigen Kindes sofort dem Lehrer der Schule, inderen Bezirk es wohnt, schriftlich unter Beifügung einerAbschrift des Genehmigungsscheins anzeigen und demselbenvor dem Schlusse des Vierteljahrs jedesmal einen Auszugaus der über den Schulbesuch geführten Quartalliste mitpflichtmäßiger Angabe der versäumten Tage und der ihmeingereichten Entschuldigungen in Betreff jenes Kindeszusenden;4) durch diesen Auszug hat der letztgedachte Lehrer seine demSchul⸗Vorſtande und demnächſt dem Bürgermeiſter vorzu-legende Quartalliste über den Schulbesuch der zu seinemBezirk gehörigen schulpflichtigen Kinder zu ergänzen:5) die Unterlassung der Befolgung der vorstehenden Vorschrif-ten, so wie auch die unregelmäßige Führung der Schulbe-suchslisten, die Uebergehung von Schulversäumnissen, Ver-schweigung der Restanten, soll durch die Kreis=Behördenan dem betreffenden Lehrer für jedes Kind mit einer Ord-nungsstrafe von 15 Sgr. geahndet, und solche zum Vor-theil der Schule des Bezirks, zu welchem die Kinder ge-hören, eingezogen werden.