197warten nun, daß dieselbe in allen Gemeinen auf das Pünktlichstevollzogen werde.Düsseldorf, den 30. Juni 1826.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.4. Verfügung.Zur Beseitigung aller Bedenken und Zweifel setzen wir hier-mit fest, daß die im §. 5. unserer Verordnung vom 30. Octoberv. J. angedeutete Polizeistrafe in Geld gegen die säumigen Aelternund deren Stellvertreter, welche ihre Kinder nicht zur Schuleschicken, bis zu Fünf Thaler geschärft werden kann.In den Kreisen, wo das allgemeine Landrecht gilt, habendie Polizei=Behörden die verwirkte Strafe in der vorgeschriebenenArt durch eine Resolution nach vorgängiger Untersuchung mitVorbehalt des Recurses festzustellen; in den übrigen Kreisengehört das Erkenntniß vor die Polizei=Gerichte.Düsseldorf, den 6. Juli 1826.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.5. Verfügung.Da in mehreren Gegenden unseres Verwaltungsbezirks nochdie Sitte besteht, die Leichen von den Lehrern und der Schul-jugend, selbst von den entlegensten Punkten der Pfarrbezirke,abholen und mit Gesang zu Grabe begleiten zu lassen, indeßdie Erfahrung gelehrt hat, daß diese Leichen=Begleitung nichtnur den regelmäßigen Schulunterricht stört, sondern auch derGesundheit der Lehrer und der Schüler nachtheilig werden kann,so verordnen wir hiermit:1) daß in Zukunft kein Schulkind wider den Willen seinerAeltern oder Vormünder angehalten werden kann, einerLeiche mit Geſang zu folgen;2) daß, wo die Leichen=Begleitung gewünscht wird, und gegendieselbe sonst kein polizeiliches Hinderniß obwaltet, die Lei-chen von dem Lehrer und der Schuljugend nur vom Endedes Pfarrorts abgeholt und zum Grabe begleitet werdendürfen;daß die Leichen=Begleitung durch den Lehrer und dieSchüler in der Regel nur dann Statt finden darf, wenndie gewöhnlichen Unterrichtsstunden dadurch nicht unter-brochen werden.Die Kreis= und Orts=Behörden werden angewiesen, überdie genaue Befolgung dieser Verordnung zu wachen.Düsseldorf, den 6. Februar 1827.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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