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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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196nehm halten, auch vom Geringsten der Gemeine den wohlver-dienten Lohn gern zu empfangen.Zu §. 22. Viele Lehrer haben noch Forderungen des Schul-geldes aus früheren Jahren. Sofern diese Privatpersonen be-treffen, muß es ihnen überlassen werden, dieselbe auf gericht-lichem Wege geltend zu machen, sofern aber die Forderungenan die Gemeinen selbst, in Beziehung auf die Armenkinder, oderin der Folge eines besondern Vertrages, gemacht wurden, em-pfehlen wir den Landräthen, dahin zu wirken, daß die Liqui-dation sobald möglich erfolge, und wenn die Forderung anerkannt,oder über dieselbe eine gütliche Vereinbarung, unter Zustimmungdes Gemeineraths geschlossen wird, zugleich der Antrag gemachtwerde, in welchen Fristen die Schuld abzutragen sey.Zu §§. 25 und 26. Nur für die Tage, welche die Armen-kinder die Schule besucht haben, erhält der Lehrer Vergütungdes Schulgeldes. Die Verzeichnisse über den Schulbesuch derArmenkinder sind nach anliegendem Muster zu führen.Von einigen Lokalbehörden ist die Besorgniß geäußert wor-den: das Schulgeld für die Armenkinder werde einige Armen-und Gemeinekassen ganz erschöpfen und für manche Gemeineeine schwere Last seyn. Wir verweisen indessen auf die Erläu-terung zu dem §. 14, und vertrauen den Gemeinen, sie werdennicht verkennen; daß Armuth nicht sicherer als durch bessernUnterricht vermindert werden könne, und daß dem Lehrer einsorgenfreies Bestehen gesichert werden müsse, wenn er mit Lustund Liebe, oder was das Nämliche ist, mit gutem Erfolg seinAmt versehen soll.Wir können daher nicht zugeben, daß dem Lehrer das Schul-geld für die Armenkinder verkürzt werde.Zu §. 30. Die Verwendung des Schulgeldes von jenenKindern, welche ohne die §. 19. erwähnten Entschuldigungsgründeden ganzen Monat die Schule nicht besucht haben, zu Schul-Erfordernissen, geschieht auf den Vorschlag des Schulpflegers.Dieser Beamte läßt auch den Antrag des Schulvorstandes zurRemunerirung des Lehrers aus diesem Fond an den Landrathgelangen.In den Städten, wo eigene Schul=Commissionen die Schul-pflege wahrnehmen, üben auch diese alle den Schulpflegern inFolge der Verordnung vom 30. October v. J. zustehende Befugniſſe.Zu §. 31. Wo eine Berichtigung der Schulbezirke zweck-dienlich scheint, muß dieselbe mit den betheiligten Schulpflegern,Schulvorständen und Bürgermeistern berathen werden, und dieVorschläge zu den Aenderungen in den bisherigen Begränzungensind uns zur Genehmigung vorzulegen.Wir glauben durch dieſe Erläuterungen alle Zweifel undBedenken, welche über die Anwendung der Verordnung vom30. October v. J. entstanden sind, gehoben zu haben; und er-