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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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195Geschäft, wie es in den §. §. 20, 21, 22, 23, 24, und 25 vor-geschrieben ist, den Kommunal=Empfängern, deren Amtsgeschäftemittlerweile auf höhere Weisung überdies noch vermehrt wordensind, zu beschwerlich fallen würde.Zur Erleichterung dieser Beamten wollen wir daher geneh-migen, daß überall, wo die Ortsbehörde es wünscht, auf Anord-nung des Landrathes, das Schulgeld nicht monatlich den Kom-munal=Empfängern zum Empfange überwiesen werde; sondernnur die Rückstände vierteljährig von ihnen beigetrieben und em-pfangen werden.Hiernach kann dann auch der Lehrer bis zum 15. des letztenMonats in jedem Quartale des Schuljahrs das Schulgeld selbstin Empfang nehmen.Wo nun diese Einrichtung vorgezogen wird, fallen die dreiVerzeichnisse, welche §. 22 24 und 25 vorgeschrieben sind,weg, und Statt derselben wird vierteljährig, und zwar am 15.des letzten Monates im Quartal, eine Liste nach dem anliegen-den Muster von dem Schulvorstande, oder in dessen Auftragevon dem Lehrer, dem Bürgermeister dreifach ausgefertigt ein-gereicht; wonach eine Ausfertigung dieser Liste, nachdem dieselbevom Landrathe vollziehbar erklärt worden, dem Kommunal=Em-pfänger zugestellt, die zweite auf dem Bürgermeisteramte auf-bewahrt, und die dritte dem Schulvorstande zurückgegeben wird.Die Liste wird zu Anfang eines jeden Quartals angefertigt,und nur die Spalten 15 und 16 bleiben bis zum 15. des letztenMonats offen, werden dann aber von dem Lehrer ausgefüllt.In den Schulgemeinen, für welche diese Ordnung gewähltwird, müssen vor Einführung derselben die Betheiligten gehöri,mit der neuen Einrichtung bekannt gemacht werden.Die vom Anfange dieses Jahres aufgelaufenen Rückständekönnen in denjenigen Gemeinen, wo die Erhebung des Schulgeldesnach dem §§. 17 und 24 der Verordnung noch nicht statt ge-funden hat, jetzt gleich auf eine für das erste Semester nachdem bezogenen Muster aufzustellende und von dem Landrathevollziehbar zu erklärende Hebeliste eingetrieben werden.Zu §. 21. Dem Antrage: das gesammte Schulgeld durchden Kommunal=Empfänger ausschließlich erheben zu lassen, könnenwir nicht willfahren. Zu dem in der Verordnung selbst ange-führten Grunde kommt, daß wir überzeugt sind, die meistenAeltern werden es schmerzlich empfinden, wenn sie an den Kom-munal=Empfänger gewiesen werden; wogegen die Gutgesinntenmit Freude dem Lehrer die geringe Vergütung reichen; ferner:daß wir den Lehrern den Vortheil nicht gern entziehen wollen,welchen sie von dankbaren Aeltern zu erwarten haben, wenndiese das Schulgeld unmittelbar an sie entrichten; und schließlich:daß wir den Lehrern vertrauen, sie werden sich nicht zu vor-13