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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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194ist der Vorschlag geschehen: für die nahe zusammen liegendenSchulen, oder wohl gar für sämmtliche Schulen eines Kreises,das Schulgeld gleich zu stellen.Diesem Vorschlage können wir jedoch keinen Beifall geben;weil die Lebensverhältnisse und Lebenserfordernisse in unseremVerwaltungsbezirke selbst auf engerem Raume als dem einesKreises, sehr verschieden sind.Wo jedoch für einzelne Schulen der Gemeinerath eine Er-höhung des Schulgeldes für angemessen hält, werden wir ge-neigt seyn, dieselbe zu genehmigen. An andern Orten wird derZweck sich dadurch erreichen lassen, daß auf die schon angedeuteteWeise, unter Erhöhung des festen Gehaltes, das Schulgeld her-abgesetzt werde. Der Gemeinerath wird aber auch hierüberjedes Mal zu vernehmen seyn.Zu §. 16. Als ein Mittel, den unbegüterten Aeltern dieEntrichtung des Schulgeldes zu erleichtern, ist vorgeschlagenworden, höhere und geringere Sätze des Schulgeldes, nach Maß-gabe der Vermögens=Verhältnisse, einzuführen. Wir können aberauf diesen Vorschlag nicht eingehen; denn abgesehen davon,daß eine solche Klassification vielen Schwierigkeiten unterliegt,würde sie den Unterschied der Stände in den öffentlichen Schulenherausstellen, was ganz gegen unsere Absicht ist. Der unbemit-telten Klasse mag, wo es nöthig ist, wie es zu dem vorstehen-den §. bemerkt worden, geholfen werden.Zu §. 17. Es ist Zweifel darüber vorgebracht worden, obdas Heizungsgeld auf gleiche Weise wie das Schulgeld erhobenwerden könne.Wir wünschen zwar, daß nach dem schon in vielen Gemeinengegebenen Beiſpiele, der Gemeinerath uͤberall einen angemeſſe-nen jährlichen Betrag für Heizung der Schulzimmer vorschlageallein so lange dieses nicht geschieht, muß das Erforderliche aufdas Winter=Semester vertheilt, und mit dem Schulgelde monat-lich beigenommen werden.Den Vorschlag aber: auch für Federn, Tinte und Papierdie Vergütung auf die nämliche Weise beinehmen und eintreibenzu lassen, können wir nur für jene Schul=Gemeinen genehmigen,in welchen nach langjährigem Gebrauche der Lehrer für alleSchüler ohne Ausnahme die Schreibmaterialien gegen festenSatz liefert. Wo dieser Gebrauch nicht besteht, bleibt es denAeltern bis auf weitere Verfügung überlassen, selbst die Anschaf-fungen für ihre Kinder zu machen, oder sich mit dem Lehrerhierüber abzufinden.Doch wollen wir nicht entgegen seyn, wenn ganze Schul=Ge-meinen hierüber mit dem Lehrer eine Vereinbarung treffen wollen.Zu §. 20. Von den Landräthen und mehreren Schulpfle-gern ist uns vorgestellt worden, daß in den größern Gemeinen,die viele Schulen befassen, das Empfangs= und Berechnungs-