193dischen Schulbesuch, oder eine spätere Prüfung und näheres Er-kenntniß vorbehalten will.Zu §. 14. An Anträgen; das Schulgeld gänzlich abzustellen,und Statt desselben dem Lehrer eine feste Einnahme auf andereWeise zu sichern, hat es nicht gefehlt; allein, wollten wir auchdavon absehen, daß den Lehrern, nach der Zahl der ihnen an-vertrauten Kinder, eine größere oder geringere Belohnung ge-bühre; daß der Wetteifer durch das Schulgeld mit belebt werde,und diese Einnahme dem Lehrer unter allen Zeitumständen ge-sichert werden kann; so müßte doch ein Hinblick auf die schwe-ren Lasten, welche jetzt den Grundbesitzer drücken, uns abhalten,durch Abstellung des Schulgeldes die Gemeine=Kasse noch mehrzu belasten.Ueber die Frage: ob ein Lehrer, welcher einen höheren Ge-halt als das Minimum des Normal⸗Gehalts von 66 Thlr. be-zieht, auch auf Erhöhung des monatlichen Schulgeldes zum Be-trage von 3 Sgr. Anspruch machen könne, behalten wir uns inder Art die Entscheidung vor, daß über jeden einzelnen Fall be-sonders berichtet werden muß.Die Frage: welches Schulgeld der Lehrer von denjenigenKindern fordern könne, welche dem §. 8. gemäß täglich nur zweioder drei Stunden unterrichtet werden, entscheiden wir dahin:daß von diesen Kindern das volle Schulgeld dem Lehrer gebühre;weil die Einrichtung größere Anstrengung von ihm fordert; weilsie zunächst zum Vortheil der Aeltern gereicht, und weil es un-billig wäre, wenn das Einkommen des Lehrers unter einer An-ordnung Verkürzung leiden sollte, die zur Erleichterung desSchulbesuches getroffen worden ist.Einige Ortsbehorden haben den Normalsatz von 3 Sgr. zuhoch gefunden; allein sie haben hierbei wohl mehr die Klagender Zahlungspflichtigen, als das Bedürfniß der Lehrer im Auge.Ein Lehrer, der 100 Kinder unterrichtet, und größer darf dieZahl in der Regel nicht seyn, wird monatlich 10 Thaler Schul-geld beziehen. Sein jährliches Einkommen wird hierdurch mitdem Normal=Gehalte 186 Thlr., außer freien Wohnung undGarten, betragen. Ein ſolches Einkommen kann wohl nichtzu hoch erscheinen.Wo gleichwohl die örtlichen Verhältnisse doch eine Herab-setzung des Schulgeldes wünschenswerth machen, darf dieses dahernicht auf Kosten des Lehrers geschehen; sondern es ist die Ein-leitung zu treffen, daß in dem Maße der Gehalt des Lehrerserhöhet werde, in welchem sein Einkommen durch die Herabsetz-ung des Schulgeldes sich vermindert. Jede hierüber zu treffendeAenderung unterliegt unserer Genehmigung.Zu § 15. Nach den vorliegenden Berichten ist das geringereSchulgeld für viele Aeltern ein Beweggrund, ihre Kinder ineine andere als die eigene Bezirksschule zu schicken. Deshalb13
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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