192.beschränken, und die Kinder auf ihre Bezirks= oder jede andereconcessionirte Schule zurückzuweisen.Wir müssen daher auch den in dieser Beziehung gestelltenAntrag: der Bezirksschule ein unbedingtes Recht auf das Schul-geld von allen schulpflichtigen Kindern ihres Bereichs zuzuerken-nen, ablehnen.Dagegen sind die Lehrer, welche schulpflichtige Kinder ausandern Bezirken aufnehmen, gehalten, dem Vorstande der Bezirks-schule von Zeit zu Zeit, und zwar, so oft es verlangt wird, überden Schulbesuch und die Fortschritte dieser Kinder Nachricht zu,geben. Auf Zwangs⸗Beitreibung des Schulgeldes von dieſenSchülern durch die Verwaltungs=Behörden, können sie keinen An-spruch machen.Wir versehen uns zu den Schulpflegern, daß sie nicht ohnedringende Gründe die Freiheit der Aeltern beschränken werden,und behalten uns die Entscheidung vor, wenn gegen die Anord-nung Beschwerde vorgebracht werden wird.Es spricht übrigens von selbst, daß das, was in diesem §.vom Uebertritt der Kinder aus einer in die andere Schule mitHinweisung auf den §. 1. gesagt ist, sich nur auf die öffentlichenSchulen bezieht.Zu §. 8. Gegen die Abtheilung der Schüler nach Alter,Fähigkeit oder Geschlecht zur Erleichterung des Schulbesuchs,sind viele Einreden erhoben worden; auch läßt sich nicht erken-nen, daß die Ausführung mit Schwierigkeiten verbunden ist, diean manchen Orten durch die eigenen Verhältnisse noch vergrößertwerden; desto erfreulicher ist es aber, daß in mehreren Schulge-meinen die Einrichtung schon den besten Erfolg zeigt.Nicht überall können in dieser Beziehung die nämlichen Vor-schriften gegeben werden; örtliche Lage, Erwerbszweige und selbstGewohnheiten sind zu berücksichtigen; und wo die Kinder aufFabriken und Manufacturen beschäftigt werden, muß zunächst dar-auf Bedacht genommen werden, mit den Besitzern eine gütlicheVereinbarung zu treffen.Zu §. 11. Nach den Berichten der Schulpfleger wün-schen mehrere Pfarrer eine nähere Vorschrift: was sie von denKindern verlangen sollen, ehe sie dieselben von der Schule ent-lassen.Wir können sie nur auf den §. 2. der Allerhöchsten Kabi-nets=Ordre verweisen und müssen es ihnen überlassen, in wiefern sie individuelle und örtliche Verhältnisse hierbei berücksichtigenwollen. Treten erhebliche Bedenken ein; so mögen sie sich mitdem Schulpfleger berathen.Auf die Anfrage: ob nicht die Entlassung oder Freisprechungvon der Schule bedingt geschehen könne: erklären wir hiermit,daß es allerdings vom Pfarrer abhange: ob er unter Bedingungden Entlassungs=Schein ertheilen, und entweder noch einen perio-
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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192
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