191der Verpflichtung handelt, die §§. 3, 4, 5, 11 und 28 der Ver-ordnung vollziehen zu helfen.Pfarrer der nämlichen Confession können einmal für alle,ihre Befugniß und Verpflichtung ihrem Amtsgenossen, oder demSchulvorstande übertragen.Den Aeltern ist es nach §. 6 frei belassen, jede andere öffent-liche Schule zu benutzen, und hiernach können um so wenigerirgendwo Kinder aus die Schule einer andern Confessions=Ge-meine beschränkt werden; wo jedoch einer Lehranstalt wirklichSchüler einer andern Confession anvertraut sind, müssen diesel-ben in denjenigen Stunden entlassen werden, welche von ihremPfarrer für den Religionsunterricht bestimmt sind. Damit aberder Schulunterricht hierunter nicht leide, werden die Schulpfle-ger zu bewirken suchen, daß die an einer Schule betheiligtenverschiedenen Pfarrer den Religionsunterricht zu gleicher Zeit er-theilen. Kann dieses nicht füglich geschehen; so müssen für denReligionsunterricht, sofern dieser in der Schule selbst ertheiltwird, feste Stunden bestimmt werden; damit die Kinder andererConfession demselben nicht beizuwohnen brauchen.Zu §. 4. Mit der Aufsicht über die jüdischen Kinder ist esnach der Ober=Präsidial=Verfügung vom 13. September 1824zu halten; jedoch so, daß das schulpflichtige Alter nach der Aller-höchsten Kabinets=Ordre vom vollendeten fünften Jahre gerech-net wird. Die jüdischen Kinder sind in die vorgeschriebenenVerzeichnisse mit aufzunehmen und zwar am Schlusse derselbennach einander; das Schulgeld ist von denselben, wenn sie nichteine concessionirte Schule besuchen, regelmäßig zu erheben.In denjenigen Bezirken, welche Schulen verschiedener Con-fessions=Gemeinen umfassen, werden die jüdischen Kinder in denVerzeichnissen derjenigen Schule aufgeführt, zu welcher die wenig-sten Schüler gehören.Zu §. 5. Da von einigen Schulpflegern darauf angetra-gen worden, daß die Strafe gegen die säumigen Aeltern näherbestimmt werde; so haben wir festgestellt, daß diese Strafe biszu fünf Thaler geschärft werden könne.In den Kreisen, wo das Allgemeine Landrecht eingeführt ist,haben die Orts=Polizei=Behörden die verwirkten Strafen in dervorgeschriebenen Art durch eine Resolution nach vorgängiger Un-tersuchung mit Vorbehalt des Recurses festzusetzen; in den übri-gen Kreisen aber gehört das Erkenntniß über die Strafe vor diePolizeigerichte.Zu §. 6. Die Besorgniß, welche von mehrern Seiten ge-äussert worden: es würden die Aeltern die ihnen gestattete Be-fugniß, ihre Kinder in eine andere öffentliche Schule zu schicken,vielfältig mißbrauchen, ist unerheblich; weil die Schulpfleger er-mächtigt sind, wenn sie es zweckdienlich finden, diese Befugniß zu
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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191
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