Druckschrift 
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
190
Einzelbild herunterladen
 

190Zu §. 1. Einige Schulpfleger haben angefragt: ob nicht dieBestimmung der Zeit zur ersten Aufnahme der Schüler eine Aen-derung erleiden, und statt des ersten Aprils und ersten Octobersder erste Mai und erste November gewählt werden können.Da die Absicht nur dahin geht, feste Abschnitte für die Auf-nahme der Kinder zu bestimmen, und die beiden Zeitpunkte nurdarum gewählt worden, weil sie für die meisten Schulgemeinendie schicklichsten sind; so unterliegt es keinem Bedenken, daß aufden Antrag des Schulvorstandes von dem Landrathe und Schul-pfleger die halbjährigen Abschnitte nach den besonderen Verhält-nissen bestimmt werden können; es muß aber die zu treffende an-dere Einrichtung gehörig kund gemacht und uns angezeigt werden.Kränklichkeit des Kindes, Verziehen der Familie und anderezureichende Gründe können ausnahmsweiſe die Aufnahme zurSchule außer den bestimmten Zeiten, rechtfertigen; sofern derSchulvorstand seine Zustimmung ertheilt.Zu §. 2. Auf den Grund, daß es in den Gebirggegendenden Kindern nicht wohl möglich sey, schon mit dem vollendetenfünften Jahre die Schule zu besuchen, ist der Antrag geschehen:das schulpflichtige Alter auf das vollendete sechste Jahr zu be-stimmen.Wir können aber diesem Antrage nicht entsprechen, weil dieAllerhöchste Kabinets=Ordre §. 1. ausdrücklich das fünfte Jahrgenannt hat. Allein alle Beschwerniß ist dadurch gehoben, daßim §. 3. der Kabinets=Ordre der Orts=Behörde es überlassen ist,jedes Kind auf längere Zeit vom Schulbesuche frei zu sprechen.Der Pfarrer und Bürgermeister können hiernach jeder Klage ab-helfen.Zu §. 3. Aus den Bestimmungen dieses §. hat man dieFolgerung ziehen wollen, daß der Schulbezirk den Pfarrsprengelnicht überſchreiten duͤrfe.Nach den feststehenden Grundsätzen ist zwar bei Eintheilungder Schulbezirke darauf gesehen worden, diese mit den Pfarrbe-zirken so viel möglich zusammen zu halten; allein Ausnahmenwaren doch hin und wieder nöthig, wenn nicht die Lasten der Ge-meinen durch Vervielfältigung der Schulen zu sehr vermehrt wer-den sollten. Nun ist es aber unverkennbar, daß dem eigenenPfarrer jedes Kindes in allem, was die religiöse Erziehung be-trifft, freie Einwirkung zusteht, und nach dem §. 2. der Aller-höchsten Kabinets=Ordre von 14. Mai p. J. seinem Erkenntnissedas Kind auch in Beziehung auf die Schulkenntnisse untergebenbleibt.Zur Beseitigung aller Schwierigkeiten ist daher außer demPfarrer, in dessen Sprengel das Schulhaus liegt, auch der Pfar-rer, aus dessen Gemeine Kinder der Schule zugetheilt sind, alsMitglied des Schulvorstandes anzusehen, in so weit es sich von