Druckschrift 
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
189
Einzelbild herunterladen
 

189Kabinets=Ordre §. 5. ertheilten Befugniß bescheidenen Gebrauchmachen, und nicht außer Acht lassen, daß jene Lehrer den Vor-zug verdienen, welche die Schulzucht ohne körperliche Züchti-gung aufrecht zu halten verstehen.35) Würden wider unser Erwarten Mißhandlungen vorkom-men, welche nach dem §. 9. der Allerhöchsten Kabinets=Ordreein Disciplinar=Verfahren gegen den Lehrer begründen können;so werden die Schulvorsteher nicht abwarten, bis die Aelternklagend auftreten, sondern sie werden von Amtswegen dem Schul-pfleger Anzeige machen, welcher darüber an uns berichten wird.36) Würde aber ein gerichtliches Verfahren gegen einenLehrer nöthig scheinen, so werden die Bürgermeister der Land-räthlichen Behörde unverzüglich Nachricht geben, welche unsvon dem Verhalte in Kenntniß setzen wird.37) Mit dem 1. Januar 1826 tritt diese Verordnung inKraft, und ausnahmsweise werden dann diejenigen Kinder zurSchule aufgenommen, welche am 1. October d. J. das FünfteJahr vollendet hatten.38) Wir versehen uns zu allen Beamten, geistlichen undweltlichen Standes, sie werden, den wichtigen Zweck dieser Ver-ordnung erkennend, und die, in der Allerhöchsten Kabinets=Ordrevom 14. Mai d. J. ausgesprochene Absicht verehrend, mit Ernstund Nachdruck auf die Ausführung und Aufrechthaltung dieserVorschriften halten. Die Landräthe werden, wie dieses geschehen,in den Monatsberichten, und die Schulpfleger in ihren Haupt-berichten anzeigen.Düsseldorf, den 30. October 1825.Königl. Preuß. Regierung, Abtheilung des Innern.3. Erläuterungen zu der Verordnung vom 30. Oct. 1825.Die Vielheit der vorgebrachten Zweifel und Bedenken überdie Anwendung der Verordnung vom 30. October 1825 erforderteeine Berathung mit mehreren Schulpflegern, und machte es wün-schenswerth, die ersten Erfahrungen über einige Punkte der Ver-ordnung abzuwarten.Diese Erläuterungen erscheinen zwar später, aber auch umso vollständiger.Wenn auch manche der uns vorligenden Bedenken an sichnicht erheblich sind, oder sich aus dem Zusammenhange des Gan-zen leicht lösen lassen; so wird es doch zweckdienlich seyn, auchdiese zu berühren, damit die Angelegenheit überall nach gleichenGrundsätzen behandelt werde.Nach der Folgeordnung der Verordnung vom 30. Octoberv. J. selbst finden auch die Erläuterungen ihren Platz.