18825) Für diejenigen Kinder, welche die Schule besucht haben.wird dem Lehrer nach einer vom Schulvorstande bescheinigtenListe auf Anweisung des Bürgermeisters am Schlusse eines jedenVierteljahres das eingegangene Schulgeld entrichtet.26) Ueber den Schulbesuch der Armen=Kinder führt derLehrer ein besonderes Verzeichniß; jedes Schulversäumniß wirdin diesem bemerkt, und es wird das Schulgeld für die Armen-Kinder nur nach Maaßgabe des Schulbesuchs aus Armenmitteln,und wo diese fehlen, aus der Gemeine=Kasse auf Bescheinigungdes Armen= und Schulvorstandes, und im letztern Falle zugleichauf Anweisung des Bürgermeisters entrichtet. Aeltern welcheihre Kinder nicht regelmäßig zur Schule schicken, haben keineSpende aus Armenmitteln zu erwarten.27) Aeltern deren Kinder entlassen, gestorben, oder vomBesuche der Schule im Laufe des halben Jahres entbundenworden, haben die Absetzung von der Liste zu bewirken. EineBescheinigung des Pfarrers reicht hierzu hin, so lange diesesnicht geschieht, bleiben sie zur Zahlung des Schulgeldes für daslaufende Semester verpflichtet.28) Bei Anfertigung der neuen Liste für jedes Semesterdürfen aber die von der Schule entlassenen Kinder nicht auf-geführt werden. In der Regel muß die Entlassung am Schlusseeines Semesters, in Folge einer unter Zuziehung des Schul-vorstandes vorgenommenen Prüfung geschehen.29) Besuchen solche Kinder, welche für hinreichend unter-richtet in Gemäßheit des §. 2. der Allerhöchsten Kabinets=Ordreerklärt worden sind, ferner die Schule; so bleibt es einzig Sachedes Lehrers von diesen das Schulgeld zu erheben.30) Das Schulgeld von jenen Kindern, welche die Schulenicht besucht haben, wird zu Schulerfordernissen verwendet;auch kann dem Lehrer auf den Antrag des Schulvorstandesvon dem Gemeinerathe eine Zulage, die jedoch 2/3tel des Be-trags nicht übersteigen darf, unter Genehmigung der Landräth-lichen Behörde bewilligt werden.31) Wenn ein Schulbezirk mehrere Bürgermeistereien be-faßt; so müssen für jede die Listen besonders angefertigt, auchmuß vom Kommunal=Empfänger für jede Schule die Nachweisegeführt werden.32) Den Gemeinen bleibt es unbenommen, mit dem Lehrereine Vereinbarung über Abstellung des Schulgeldes zu treffen.Eine solche Vereinbarung unterliegt aber unserer Genehmigung33) Da nach ausdrucklicher Erklärung des Königl. Ministernnur den Verwaltungsbehörden die Befugniß zusteht, das Maaß desSchulgeldes zu bestimmen, und die Erhebung desselben zu ordnen;so findet kein anderweiter Rekurs in dieser Beziehung statt.34) Was die Schulzucht betrifft; so versehen wir uns zuden Lehrern, sie werden von der ihnen durch die Allerhöchste
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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188
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