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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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18715) Wo ein höheres Schulgeld hergebracht ist, bleibt eseinstweilen bei dem bestehenden Satze.16) Für alle Klassen einer Schule muß jedoch das Schul-geld gleichförmig seyn. Wo noch Verschiedenheit Statt findet,wird der Schulpfleger im Benehmen mit der Ortsbehörde denMittelsatz ermitteln, nach welchem von 1. Januar nächsten Jahresan die Erhebung geschehen muß.17) Das Schulgeld wird monatlich vorausbezahlt. Abzugfür einzelne Tage und Wochen, während welcher das Kind dieSchule nicht hat besuchen können, findet nicht Statt; vielmehrmuß das Monatgeld vollaus bezahlt werden, wenn das Kindauch nur Einmal im Laufe des Monats die Schule besucht hat.18) Die Eltern sind verpflichtet von der Zeit an, wo nachden §§. 1 und 2. die Kinder zur Aufnahme in die Schule reifwaren, das Schulgeld zu entrichten.19) Kann ein Kind, wegen körperlicher, oder Geistes=Ge-brechen die Schule nicht besuchen, oder weisen die Aeltern demSchulvorstande nach, daß sie ihm genügenden häuslichen, oderPrivat⸗Unterricht ertheilen laſſen, oder wird das Kind nach dem§. 3. der Allerhöchsten Kabinets=Ordre auf längere Zeit vomSchulbesuche freigesprochen; so kann kein Schulgeld für die Mo-nate, in welchen das Kind die Schule nicht besucht hat, ge-fordert werden.20) Das Schulgeld wird an den Kommunal=Empfänger inder Regel entrichtet, und von diesem wie andere Kommunal-Steuer beigetrieben. Von dem Betrage, welchen derselbe wirklicheinnimmt, werden ihm 4 vom Hundert Hebegebühr bewilliget.21) Damit aber den Aeltern eine Gelegenheit mehr gebotenwerde, mit den Lehrern in Berührung zu bleiben, wird esihnen gestattet, das Schulgeld für diejenigen Kinder, welchedie Schule wirklich besuchen, dem Lehrer selbst zu entrichten;sofern dieses vor dem 15. eines jeden Monats geschieht.22) Eine Anmahnung von Seiten des Lehrers darf nichtStatt finden, vielmehr übergiebt derselbe am 15. eines jedenMonats dem Kommunal=Empfänger die Liste der an ihn ge-ſchehenen Zahlungen.23) Nach dem 15. fängt die Zwangs=Beitreibung durchden Kommunal=Empfänger an, und es ist dann für den lau-fenden Monat keine Zahlung an den Lehrer mehr zulässig24) Der Kommunal=Empfänger erhebt nach einer Liste,welche zu Anfang eines jeden halben Schuljahrs von dem Leh-rer angefertigt, von dem Schulvorstande und dem Bürgermeisterbescheinigt, und von der Landräthlichen Behörde vollstreckbarerklärt worden ist. In dieser Liste werden zwar die Armen-Kinder mit aufgeführt, allein der Betrag des Schulgeldes wirdbei diesen nicht angesetzt. Welche Kinder aber zum Armen-rechte zuzulassen seyen, bestimmt der Armenvorstand.