1867) Auch wenn eine Schule zu überfüllt wird, sind die nichtzum Bezirke gehörigen Kinder zurückzuweiſen.8) Weil in einigen Schulgemeinen die große Entfernung vomSchulhause, in andern die ländliche Beschäftigungen, oder an-dere den Kindern übertragene Arbeiten ein Hinderniß des täg-lichen zweimaligen Schulbesuchs sind; auch noch nicht überall dieSchulzimmer Raum genug haben, alle schulpflichtige Kinder aufeinmal aufzunehmen; so sind die Schulpfleger ermächtigt, imBenehmen mit dem Bürgermeister und unter Zuziehung des Orts-Schulvorstandes eine angemessene Abänderung in den Schulstun-den zu treffen; die Kinder nach Alter und Fähigkeit, oder nachdem Geschlechte zu trennen, und jeder Abtheilung besondere Unter-richtsstunden, den örtlichen Verhältnissen angemessen, zu bestimmen.9) Die Lehrer sind verpflichtet sich dieser Anordnung zufügen und nur in dem Falle, wenn die tägliche Schulzeit über6 Stunden hinaus erstreckt wird, und sie nicht in Folge ihresBerufes verbunden sind, längere Zeit des Tages zu unterrich-ten, können sie auf eine billige Vergütung Anspruch machen.Dagegen sind die Lehrer, welche von nun an ernannt wer-den, gehalten, an jenen Schulen, wo eine Trennung vorbemerk-ter Art zweckdienlich gefunden wird, ohne weitere Vergütungtäglich 7 Stunden zu unterrichten.10) Bei Aufnahme der schulfähigen Kinder eines Bezirkszur Bemessung des nöthigen Raumes der Schulzimmer und zuandern statistischen Zwecken sind in der Folge die schulfähigenKinder vom vollendeten 5ten bis zum vollendeten 12ten Jahreaufzuführen. Die über 12 Jahre alten Kinder, welche noch keinenEntlassungs=Schein aufzuweisen haben, sind jedoch deshalb nichtvon der Pflicht entbunden, die Schule ferner zu besuchen.11) Die Pfarrer sind verpflichtet, denjenigen Kindern, welchesie für hinlänglich unterrichtet erkennen, auf ungestempeltemPapier eine Bescheinigung unentgeldlich zu ertheilen. Diejeni-gen Kinder, welche eine solche Bescheinigung nicht beibringenkönnen, sind zum Schulbesuche anzuhalten.12) In Fällen, wo die polizeilichen Geldstrafen nicht aus-reichen, den Schulbesuch zu erwirken, ist besonderer Bericht anuns zu erstatten.13) Wir vertrauen jedoch, daß schärfere Zwangsmittel nir-gend erforderlich seyn werden, vielmehr die regelmäßige Bei-treibung des Schulgeldes im Allgemeinen hinreichen werde, denSchulbeſuch zu fördern.14) Ueberall wo Schulgeld hergebracht ist, wird der mo-natliche Satz von 3 Sgr. für jedes Kind angenommen; es seydenn, daß über ein geringeres Schulgeld unter Erhöhung desNormal=Gehalts von 66 Thlr. mit dem Lehrer eine Ueberein-kunft getroffen worden.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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186
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