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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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185rechts, eine wirkliche Verletzung zugefügt wird, soll derLehrer nach den bestehenden Gesetzen, im gerichtlichenWege, bestraft werden.Ich trage dem Staatsministerio auf, diese Bestimmungendurch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.Berlin, den 14. Mai 1825.(gez.) Friedrich Wilhelm.An das Staatsministerium.2. Verordnung.Durch die vorstehende Allerhöchste Kabinets=Ordre ist einemlängst gefühlten Bedürfnisse vorgesehen worden.Um die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern, und denbeabsichtigten Erfolg so viel sicherer herbeizuführen, wird mitGenehmigung des Königl. Ministerii der Geistlichen, Unterrichts-und Medizinal=Angelegenheiten Nachstehendes verordnet:1) Die Aufnahme der schulfähigen Kinder in öffentlicheSchulen findet von nun an halbjährlich, den ersten April undden ersten October Statt.2) Kinder, welche das fünfte Jahr noch nicht vollendethaben, dürfen nicht zur Schule gelassen werden.3) Der Schulvorstand, welchem überall der Pfarrer vor-steht, führt die Aufsicht über alle schulpflichtigen Kinder desBezirks, und fördert so viel an ihm ist, daß alle die Schulewirklich besuchen. Er ermahnt die säumigen Aeltern, bemerkt in denvom Lehrer ihm vierteljährig vorgelegten Listen, welche ermahntworden sind, und übergibt dem Bürgermeister hiernach die Listen.4) Der Bürgermeister als weltliche Obrigkeit der Schulewird sich von Zeit zu Zeit mit dem Pfarrer und Schulvorstandebenehmen, wie der Schulbesuch ohne Zwangsmittel gefördertwerden könne.5) Zwangsmittel gegen die säumigen Aeltern mittelst Po-lizeistrafen in Geld, sind erst dann anwendbar, wenn eine güt-liche Erinnerung vom Schulvorstande vorhergegangen und frucht-los geblieben ist. Zeigt der Schulvorstand sich in der Anmah-nung säumig; so muß die Polizei=Behörde dem Landrathe hiervonKenntniß geben, damit dieser ernstlich einschreite.6) Den Aeltern ist zwar freigelassen, die Kinder in eineandere öffentliche oder genehmigte Privat=Schule, selbst außerihrem Schulbezirke zu schicken. Die Schulpfleger werden jedochdarüber wachen, daß diese Befugniß durch öftern Wechsel zumNachtheil der Kinder und Schule nicht mißbraucht werde, undder Uebertritt aus der einen in die andere Schule auch nur anden im §. 1. bestimmten Terminen Statt finde. Sie können,wo sie es zweckdienlich finden, die Kinder auf die Schule ihresBezirks zurückweisen.