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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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183aber bedarf es der, mit der Erziehung in der Schule überein-stimmenden Mitwirkung der Aeltern, wozu wir hierdurch diebetheiligten Familien dringend ermahnen.Die Schuljugend vor gegenseitiger Verleitung zu Unartenund Vergehen auf den Straßen und Wegen so viel möglich zubewahren, haben die Herren Landräthe und Bürgermeister diePolizeioffizianten mit Instruktionen zu versehen, und werden wires mit besonderm Wohlgefallen vernehmen, wenn die Vorsichtdieser Beamten und der schuldige Gehorsam der Jugend die sonstohnfehlbar eintretende Bestrafung der Schüler unnöthig machen.Die Herren Schulpfleger, die städtischen Schulcommissionenund die Mitglieder der Schulvorstände haben den Inhalt desgegenwärtigen Erlasses bei der ersten, der monatlich wenigstensEinmal vorzunehmenden Inspektion der Schule zur Kenntnißder Jugend zu bringen, und wollen wir von ihrem bisher be-wiesenen Eifer erwarten, daß sie an ihrem Theil dazu mit-wirken, daß an der Jugend nicht versäumt werde, was diespätern Jahre nur selten einbringen, immer aber schmerzlichbetrauern lassen.Düsseldorf, den 4. November 1834.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.