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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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181Gottes Schöpfung gereichen, als eine Gott gefällige Handlungvorstellen, und so das religiöse Gefühl in Anspruch nehmen.Wir wünschen sehr, daß auch sie die Frühlingszeit hierzuwählen, und nicht blos in der Katechisation auf die Jugend,sondern auch in ihren Kanzel=Vorträgen auf die Erwachsenennach unserer Absicht zu wirken suchen mögen.Düsseldorf, den 2. April 1822.Königliche Kirchen= und Schul=Commission.Damit vorstehende Verordnung um so weniger ihren Zweckverfehle, fordern wir alle Polizeibeamte auf, in dem Sinne der-selben, so viel an ihnen ist, zu handeln; den Pfarrern und LehrernNachricht zu geben, wenn sich Auswüchse der Rohheit zeigen,die durch deren Einwirkung geheilt werden können, und ihrerSeits so viel möglich zu verhindern, daß nicht von vernachläßig-ten und müßigen Buben, die weder auf Schule noch Kirchehören, das unbefugte Wegfangen der Singvögel verübt werde.In Beziehung auf das Wegfangen und Halten der Nach-tigallen bringen wir die Verordnung des vormaligen Großher-zoglichen Ministerii des Innern vom 10. April 1807 in Erin-nerung; und da der Grund, weshalb damals das Halten derNachtigallen in Käfigen einstweilen gestattet worden, jetzt nichtmehr besteht; so ist hiernach auch das Halten derselben nunmehrunter der in der Verordnung ausgesprochenen Geldstrafe unddem Verluste des Vogels selbst verboten.Wir tragen zugleich den Polizeibeamten auf, keinen Handelmit geblendeten Vögeln, oder mit Nestern von Sangvögel zugestatten.In den Monatsberichten für April, Mai, Juni und Julijeden Jahrs ist zu bemerken, was in Beziehung auf diese Ver-fügung und mit welchem Erfolge es geschehen ist.Düsseldorf, den 2. April. 1822.Königliche Preußische Regierung, Abtheilung des Innern.4. Verordnung.Unterm 2. April 1822, Amtsbl. 1822 S. 191. und wieder-holt unterm 28. April 1823 Amtsbl. 1823 S. 237. haben wirdie Schonung der Singvögel, als einen Gegenstand besonde-rer Fürsorge durch unsere diesfälligen Bekanntmachungen vor-züglich den Herren Pfarrern, Schulpflegern und Lehrern em-pfohlen. Wie sehr wir auch Ursache haben, anzunehmen, daßes an wohlwollenden Belehrungen der Schuljugend nicht gefehlthabe, so sind wir doch veranlaßt, die oben bezogenen Bekannt-machungen hierdurch wiederholt in Erinnerung zu bringen undvor der Unbedachtsamkeit und Rohheit öffentlich zu warnen,