177§. 43 — 46. Tit. 12. Thl. 2. des Allgem. Landrechts,ſtrenge gehalten werden;6) daß die Verführung zu geheimen Sünden durch Wachsam-keit auf die Jugend, durch Verhinderung des heimlichen Zu-sammenseyns, strenges Halten auf Schamhaftigkeit in Wortund That, und durch unnachsichtliche Strafe, wo sie verletztwird, besonders in den Schulen verhütet, die Rettung deretwa in dieses Laster gesunkenen Kinder aber, nach vorheri-ger Berathung mit dem Pfarrer, mit Vertrauen erweckendenVorstellungen, feierlich ernsten Ermahnungen, und mit Er-regung und Befestigung der sittlichen Kraft abzweckendenRathschlägen bewirkt werde.Wir erwarten von den Landräthen, Bürgermeistern, Schul-pflegern, Schulvorstehern, Geistlichen und Lehrern, und fordernes von ihnen als eine ihnen obliegende heilige Pflicht, daß siedie hier angegebenen allgemeinen Maßregeln in ihrem ganzenUmfange beherzigen, gerne und willig alle ihre Kräfte zur Vor-beugung und Ausrottung dieser Uebel vereinigen, und in jedemvorkommenden einzelnen Falle mit Sorgfalt und Umsicht dienöthige Vorkehrung hiernach treffen werden. Wir bemerkenihnen zugleich, daß das hohe Ministerium der Geistlichen, Un-terrichts= und Medizinal=Angelegenheiten in jedem einzelnen Falleeine genaue Nachforschung darüber verlangt, welcher Schuldsich etwa Aeltern, Pflege=Aeltern, Vormünder, Dienstherrschaften,Geistliche, Lehrer und Behörden durch Vernachlässigung ihrerPflichten besonders in fahrlässiger Aufsicht theilhaftig gemachthaben, um die etwa Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen.Die §§. 43. 44. 45. und 46. Tit. 12. Thl. 2. enthalten folgendeBestimmungen:§. 43. „Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für„seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist„schuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schul-zu schicken.“§. 44. „Nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geistlichen„Schulvorstehers kann ein Kind länger von der Schule zurückge-„halten, oder der Schulunterricht desselben, wegen vorkommender„Hindernisse, für einige Zeit ausgesetzt werden.“§. 45. „Zum Besten derjenigen Kinder, welche wegen häuslichen„Geschäften die ordinairen Schulstunden zu gewissen, nothwendiger„Arbeit gewidmeten Jahreszeiten nicht mehr ununterbrochen be-„suchen können, soll am Sonntage, in den Feierstunden, zwischen„der Arbeit und zu andern schicklichen Zeiten besonderer Unterricht„gegeben werden.“§. 46. „Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden,„bis ein Kind nach dem Befunde seines Seelsorgers die einem jeden„vernünftigen Menschen nothwendige Kenntnisse gefaßt hat.Düsseldorf, den 14. Februar 1827.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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177
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