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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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176Mündel nach Pflicht und Gewissen bekümmern können undwerden, und insbesondere ihre Einwirkung dahin richtenwerden, daß die Kinder, wenn sie nicht bei der Mutter seynkönnen, bei guten und braven Menschen untergebracht, unddurch diese zur Beiwohnung des Schul= und Religionsun-terrichts angehalten werden;2) daß offenbar schlechten Eltern, wenn die Bemühungen derGeistlichen und die Drohungen der Polizei=Obrigkeiten nichtfruchten, nach den gesetzlichen Vorschriften (Allgem. Land-recht Thl. 2 Tit. 2. §. 90. ff) die Erziehung genommen,und wo immer möglich, die Kinder in bessern Familien oder**zuten Anstalten untergebracht werden;3) daß nicht nur die bestehenden Vorschriften wegen regelmä-ßigen Schulbesuchs durch Mitwirkung aller concurrirendenPersonen und Behörden strenge durchgeführt, sondern auchernstlich darauf gehalten werde, daß die Geistlichen denihnen obliegenden Religionsunterricht, namentlich die Evan-gelischen den Confirmandenunterricht pflichtmäßig besorgen,Nachlässigkeiten in pünktlicher Befolgung der ihnen deßhalbertheilten Vorschriften aber nicht geduldet, sondern unnach-sichtlich gerügt und den Vorgesetzten zur weitern Verfügungangezeigt werden;4) daß vagabundirende Personen, wo sie betroffen werden, so-fort aufgegriffen und in das Landarmenhaus gebracht, derenKinder aber unterrichtet und zur Thätigkeit angehalten werden;5) daß das Viehhüten durch Kinder, den bestehenden Verord-nungen gemäß, nicht geduldet, in allen Fällen aber und mitbesonderer Wachsamkeit auf die in Dienste gegebenen, oderzu Fabrikarbeiten benutzten Kinder die Beſtimmungen derDer §. 614. Tit. 2. Thl. 2, des Allgemeinen Landrechts bestimmtFolgendes:Sobald das Daseyn eines unehelichen Kindes, es seidurch einen unter den Eltern entstehenden Prozeß, oder sonst durchglaubwürdige Anzeigen dem vormundschaftlichen Gerichte bekanntwird, muß dasselbe dem Kinde von Amtswegen einen Vormundbestellen.Anhang §. 95.:Steht die Mutter noch unter väterlicher Ge-walt, so ist es hinlänglich, wenn der mütterliche Großvater auf-gefordert wird, für das Beste seines unehelichen Enkels zu sorgen.Der §. 90 Tit. 2. Thl. 2. spricht sich folgendermaßen aus:Soll-ten Eltern ihre Kinder grausam mißhandeln, oder zum Bösen ver-leiten, oder ihnen den nothdürftigen Unterhalt versagen, so istdas vormundschaftliche Gericht schuldig, sich der Kinder von Amts-wegen anzunehmen.Der hierauf folgende §. 91. lautet also:Nach Befund der Um-stände kann den Eltern in einem solchen Falle die Erziehung ge-nommen und auf ihre Kosten andern zuverlässigen Personen an-vertraut werden.