1782. Circular-Verfügung.Anliegend theilen wir Ihnen eine Abschrift unserer heu-tigen Circular=Verfügung an die Landräthe, in Betreff des nichtzu duldenden Zutritts der Schul= und sonstigen Knaben unter16 Jahren zu den Schenk= und Kaffeestuben, Tanzböden 2c. mitder Aufforderung mit, die Geistlichen und Schullehrer IhresAufsichts=Kreises anzuweisen, den Zweck der angeordneten Maß-regel durch ihre Einwirkung als Seelsorger auf die Aeltern undals Lehrer auf die Jugend möglichst zu unterstützen, und durchalle in den Gränzen Ihres Amts liegende Mittel nach Kräftendazu mitzuwirken, daß die Jugend vor dem verderblichen Ein-flusse solcher Vergnügungen, welche die rohe Sinnlichkeit auf-regen, oder durch den Anblick böser Beispiele der Erwachsenendas jugendliche Herz schon frühe mit dem Laster befreunden,wenigstens so lange als möglich, und bis eine größere Reife derGeistes= und Herzensbildung die Gefahren eines solchen Ein-flusses zu schwächen im Stande ist, bewahrt werde. Es sindhierbei besonders die Tage im Auge zu behalten, welche zu demübermäßigen Genusse gemeinsamer Vergnügungen am meistenVeranlassung geben, Festtage überhaupt, Karnevalstage undKirmesfeste besonders, an manchen Orten auf dem platten Landeauch größere Hochzeits= und Kindtaufsfeste. Die Geistlichenwerden bei ihren Konfirmanden und die Lehrer bei ihren Schülernnicht ermangeln, kurz vor dem Eintritte solcher Tage ihre Ka-techumenen und Schüler durch freundlich ernste Ansprache gegenjedes Uebermaß und jede Unanständigkeit bei dem Genusse dersich ihnen darbietenden Vergnügungen, gegen die Theilnahme ansolchen Vergnügungen, die entweder für die Sittlichkeit überhaupt,oder doch für die der Kinder gefährlich sind, zu warnen undsie möglichst gegen den verderblichen Einfluß der dabei vorkom-menden bösen Beispiele im Voraus zu verwahren.Noch sicherer wird von den Geistlichen dieser Zweck durchihre seelsorgliche Einwirkung auf die Aeltern erreicht werden.Sollte diesem Zwecke von Schenk= und Gastwirthen aufeine unserer heute an die Landräthe erlassenen Circular=Verfügungzuwider laufende Weise entgegen gehandelt werden; so werdendie Geistlichen aufgefordert, hiervon der Ortspolizei und nachUmständen der Landräthlichen Behörde Anzeige zu machen.Düsseldorf, den 30. April 1828.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An sämmtliche Herren Superintendenten, Landdechanten und Schulpfleger.Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß Schul= undanderen Knaben der Zutritt zu Schenk und Kaffestuben und zuden Tanzböden häufig und noch dazu ohne alle Aufsicht gestattet,ihnen von den Wirthen Bier, Branntwein und sonstige geistige
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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Seite
178
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