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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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169anzufertigen und in dem Lokale derselben aufzuhängenhaben, welche sechs Wochen lang ausgestellt bleibt, als-dann aber von dem Lehrer in dem Archive der Schuleaufbewahrt wird, um sich über jeden einzelnen Schülerzu jeder Zeit ausweiſen zu koͤnnen.Cöln, den 10. Juni 1825.Das Königliche Konsistorium.Die Herren Schulpfleger und die städtischen Schul=Com-missionen werden angewiesen, sich nach vorstehender Verfügungzu achten.Düsseldorf, den 10. Juni 1825.4. Vergl. Dienst=Vorschrift für die Schulpfleger vom 15.Juli 1814. § 9.5. Circular=Verfügung.Zu allen Anschaffungen von Lehrmitteln auf Kosten des Ge-meinefonds hat, auf den Antrag des Schulvorstandes, dessenZweckmäßigkeit von dem Schulpfleger resp. der Schul=Commis-sion jedesmal bescheinigt seyn muß, der Bürgermeister die Er-mächtigung zu ertheilen, und im Fall er auf die Bescheinigungder Zweckmäßigkeit, die Anschaffung zu verfügen, Bedenken tra-gen sollte, bei der Landräthlichen Behörde anzufragen.Die Anschaffung selbst bleibt dem Schulvorstande überlassen,kann aber auch, im Fall kein Mitglied desselben sich dazu bereitfinden sollte, dem Bürgermeister überlassen werden.Ueber die gemachten Anschaffungen sind die Bescheinigun-gen des Liefernden über die geschehene Zahlung, des Schulvor-standes über die gute Beschaffenheit des Gelieferten, wenn er nichtselbst die Anschaffung besorgt hat, und des Lehrers über die erfolg-te Ablieferung an die Schule, als Rechnungsbelege erforderlich.Düsseldorf, den 24. Februar 1827.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.6. Vergl. Erlaß an die Schullehrer vom 17. Juli 1838.Abth. I.7.Vergl. Anweisung zur Abfassung der Jahresberichtevom 28 März 1840. Abth. I.8. Verordnung.Wir sehen uns veranlaßt, an die Vorschrift, daß bei denElementar= und höheren Stadt=Schulen unseres Ressorts keineLehr= und Lesebücher ohne unsere Genehmigung eingeführt werden