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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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170dürfen, zu erinnern, und zugleich zu verfügen, daß auch diesogenannten Neujahrsbüchlein nicht ohne unsere ausdrücklicheGenehmigung von den Lehrern unter ihre Schüler vertheiltwerden. Die Lehrer haben hiernach von den zu diesem Behufgewählten Schriften ein Eremplar (resp das Manuscript) demihnen vorgesetzten Schulpfleger oder der Schul=Commission ein-zureichen, welche sie, von ihrem Gutachten begleitet, uns zurGenehmigung vorlegen und darauf halten werden, daß dieseVorschrift von den Lehrern auf das genaueste befolgt werde.Düsseldorf, den 28. März 1830.Königl. Regierung, Abtheilung des Innern.9. Circular.Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß in einer undderselben Schule zwei verschiedene Katechismen, der eine vomPfarrer, der andere vom Schullehrer, dem Religions=Unterrichtezum Grund gelegt werden.Zur Entfernung resp. Verhütung dieses Uebelstandes ersuchenwir Eine Hochlöbliche Regierung ergebenst, durch die Superin-tendenten und Schul=Inspectoren die Pfarrer wie die Schulleh-rer davon in Kenntniß setzen zu lassen, daß nach den Bestim-mungen der Kirchenordnung vom 5. März pr. blos und alleinder Pfarrer das Lehrbuch zu bestimmen hat, nach welchem inden Schulen seiner Pfarre der Religions=Unterricht ertheilt werdensoll, daß er aber nur ein solches einführen darf, das unsereGenehmigung und diejenige der Provinzial=Synode erhalten hat.Koblenz den 6. Juni 1836.Königliches Rheinisches Consistorium.An eine Königliche Höchlöbliche Regierung, zu Düsseldorf.Abschrift vorstehender Verfügung wird Ihnen hierdurch zurweitern Veranlassung an sämmtliche Pfarrer (in der Verfügungan die Schul=Inspectoren: an sämmtliche Schullehrer) IhresKreises und zur Beachtung mitgetheilt.Düsseldorf, den 18. Juni 1836.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.1. An sämmtliche Herren Superintendenten.2. An sämmtliche evangelische Herren Schulpfleger.10. Verordnung.Durch die, in dem Amtsblatte für das Jahr 1821 Stück10. bekannt gemachte Verfügung vom 22. Februar desselben