1681) im Allgemeinen in der Entwickelung seiner Verstandeskräfteund deren Anwendung so weit geübt erscheine, um leich-tere Begriffe, wie sie den Elementen der Sprache, derZahlen= und Formenverhältnisse und der Religionslehrezum Grunde liegen, richtig auffassen zu können;2) in der Kenntniß seiner Muttersprache so weit gefördertsey um dieselbe sowohl in deutscher als lateinischer Schriftgeläufig und mit einigem Ausdruck lesen, leichte Erzählun-gen, Fabeln u. s. w. verstehen und das Diktirte mit eini-ger Fertigkeit und mit Vermeidung der gröbsten Fehlergegen die Rechtschreibung niederschreiben zu können, wo-gegen die Kenntniß der Elemente anderer Sprachen nichtallein nicht gefordert, sondern auch nicht einmal gewünscht,in Hinsicht der ersten allgemeinen Sprachbegriffe aber ver-langt wird, daß sie an der Muttersprache entwickelt undgeübt ſeyen;3) die ersten Zahlenbegriffe und Zahlenverbindungen, mitRücksicht auf das zehntheilige Zahlensystem richtig aufge-faßt, und auf die leichtesten Beispiele aus den vier ge-wöhnlichsten Rechnungsarten in ganzen Zahlen, sowohlim Kopf= als Tafelrechnen anzuwenden gelernt habe:4) in der biblischen Geschichte ziemlich bewandert, und mitden ersten Religionsbegriffen seiner Kirche bekannt sey;5) im Schönschreiben bereits einigen Grund gelegt habe.Da diese Vorkenntnisse in den ersten drei Jahren desElementarunterrichts ohne Schwierigkeit gewonnen werdenkönnen, und dieser Forderung von jedem Elementarlehrerentsprochen werden muß, der Unterricht in den Elemen-tarschulen aber in der Regel erst mit dem vollendetensechsten Lebensjahre beginnt, dieses jedoch für diejenigen,welche eine höhere Bildung erstreben, als in den Elemen-tarschulen gewonnen werden kann, der äußerste Terminfür den Beginn eines geregelten Schulunterrichts ist:so wird hierdurch ferner festgesetzt, daß6) von Seiten der die Elementarschulen beaufsichtenden Be-hörden strenge darauf gehalten werde, daß die Lehrer der-selben das in den obigen Punkten 1 bis 5 bezeichnete Zielbei ihren Schülern in den drei ersten Jahren zu erreichensuchen, undNiemanden, der zu dem Eintritt in eine höhere Schulebestimmt ist, über die Gebühr in ihrem Unterrichte auf-halten, wovon8) die Schulaufseher bei den jährlich anzustellenden Prüfun-gen*) sich zu überzeugen und eine Liste der bis zu jenemStandpunkte befähigten Schüler jeder Elementarschule*) Vergl. Abth. X.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
168
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten