16511. Cirkular=Verfügung.Auf Euer Hochwürden Bericht vom 14. v. M. erwiedernwir, daß überall, wo die Verpflichtungen der Schullehrer inBezug auf den vorbereitenden Religions=Unterricht in der Schule,so wie wegen Beaufsichtigung der Schulkinder beim Kirchenbe-ſuche und bei dem vom Pfarrgeiſtlichen ertheilten Religions-Unterrichte nicht speziell im Berufscheine festgestellt sind, die Leh-rer sich den diesfälligen von den resp. Schulpflegern gebilligtenAnordnungen der Vorsitzenden der Schulvorstände zu fügen haben.Die Herren Schulpfleger müssen hierbei ihrerseits daraufsehen, daß bei Feststellung jener Verpflichtung der Lehrer undSchulkinder in Betreff des Kirchenbeſuchs nicht zu weit ge-gangen werde.An den Landdechanten, Schulpfleger und Pfarrer Herrn Butzon,Hochwürden in Essen.Abschrift vorstehender Verfügung erhalten Euer 2c. 2c. zurKenntnißnahme und Beachtung.Düsseldorf, den 2. Dezember 1840.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An die sämmtliche Landräthe und katholischen Schulpfleger.12. Schließlich wird Bezug genommen auf die den HerrenSchulpflegern unterm 17. Febr. 1838 eröffnete Allerhöchste Ka-binets⸗Ordre vom 24. Dec. 1836 betreffend die Dienſtentlaſſungder Beamten, die sich des Lasters der Trunkenheit schuldig ge-macht haben, welche Zusatz der 2 Auflage in der Circular=Ver-fügung an die Landräthe vom 15. März 1842 dahin vervoll-ständiget worden, daß gleichzeitig mit dem Berufscheine eine,von dem berufenen Lehrer mit vollzogene Verhandlung aufge-nommen und eingereicht werden soll, aus welcher hervorgeht,daß ihm dievorbezogene Allerhöchste Kabinets=Ordre von demPräses der Schulvorstandes eröffnet worden.Zusatz der 2 Auflage.13. Bestimmung wegen der Fälle, in welchen Geistlicheund Schullehrer zu der Klassensteuer herange-zogen werden sollen.Die Königlichen hohen Ministerien der Finanzen und derGeistlichen und Unterrichts=Angelegenheiten haben, da Zweifeldarüber erhoben worden: ob und in welchem Maaße die ihrespersönlichen Standes wegen von der Klassensteuer befreietenGeistlichen und Schullehrer, wenn sie außer dem Einkommenaus ihren geistlichen und Schul=Aemtern sonstiges Einkommen
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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165
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