166beziehen, zu dieser Steuer herangezogen sind, darüber am 30.Dezember v. J. Folgendes festgesetzt:1) der Bestimmung des §. 2. d. des Klassensteuer=Gesetzesvom 30. Mai 1820 analog wird die Befreiung von derKlassensteuer der ihres persönlichen Standes wegen dieserSteuer nicht unterliegenden Geistlichen und Schullehrernur dann aufgehoben, wenn sie selbst oder die in ihrenHaushaltungen lebenden Angehörigen, auf anderen alsden Dotal=Grundstücken, Landwirthschaft oder aber Ge-werbe betreiben.Der Besitz von Häusern und Gärten außer den Dienst-Grundstücken, von Kapital= und beweglichen Vermögen,der Genuß von Renten, Geld= und Natural=Prästationen,von Einkommen aus anderen Aemtern, verpflichtet Geist-liche und Schullehrer nicht zur Klassensteuer.3) Der Besitz von Grundstücken (ohne Rücksicht auf derenGröße) welche von den Geistlichen und Schullehrern odervon den in ihren Haushaltungen lebenden Angehörigennicht selbst bewirthschaftet, also z. B. durch Zeitverpachtungbenutzt werden, hebt die Klassensteuer=Freiheit gleichfallsnicht auf.4) Die Steuerpflichtigkeit tritt auch dann nicht ein, wenndie selbstbewirthschafteten Grundstücke unerheblich oder derenBenutzung von der Art ist, daß der Begriff einer selbst-ständigen Landwirthschaft darauf nicht Anwendung findet.Ob eine selbstständige Landwirthschaft vorhanden ist, mußin den einzelnen vorkommenden Fällen, wo darüber Zwei-fel Statt finden, nach den obwaltenden Verhältnissen vonden Veranlagungs=Behörden beziehungsweise der König-lichen Regierung näher geprüft und festgestellt werden.Als Gewerbe, deren Betrieb Geistlichen und Schullehrerndie Klassensteuer=Freiheit entzieht, sind nur diejenigen an-zusehen, von welchen Gewerbesteuer zu entrichten ist.6) Steht hiernach die Klassensteuerpflichtigkeit eines Geistlichenund Schullehrers fest, so bestimmt sich daß Maaß der Steuernach den allgemeinen gesetzlichen Veranlagungs=Grund-sätzen. Unvereinbar hiermit würde es sein, wenn bei derBemessung des Klassensteuersatzes steuerpflichtiger Geist-lichen und Schullehrer das Einkommen aus dem Geist-lichen oder Schul=Amte bei der Besteuerung unberücksich-tigt bliebe.Diese Bestimmungen werden hiermit zur öffentlichen Kennt-niß gebracht, und sind insbesondere von den Klassensteuer=Ver-anlagungsbehörden zu beachten.Düsseldorf, den 7. Februar 1842.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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166
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