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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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164ihrem Amte überhaupt auf die Vorschriften des 11. Titels des2. Theils verweist, so muß auch auf die Schullehrer Anwen-dung finden, was §. 516. bis 522. Titel 11. und besonders indem §. 522. von der Emeritirung der Geistlichen, bei einer durchKrankheit, Schwachheit oder Alter nothwendig gewordenenAmtsentsetzung, angeordnet ist. Aus diesem Gesichtspunkte läßtsich also ein Zwang der Communen, ihre Schulbeamten im Alterzu pensioniren, gesetzlich vollkommen rechtfertigen. Nach §. 529.I. c. muß indessen die Pensionirung aus den Revenüen desAmts, und zwar dergestalt erfolgen, daß der Emeritus einDrittheil, der Nachfolger aber zwei Drittheile dieser Revenüenerhält, ein Grundsatz, welcher auch bisher bei der Pensionirungder Schullehrer immer in Anwendung gekommen ist. Daß dieCommunen angehalten werden können, wider ihren Willen nochaußer dem einmal für ein Schulamt regulirten Schuletat be-sondere Beiträge zur Pensionirung der Lehrer herzugeben, kanndagegen nicht behauptet werden, da kein Gesetz sie dazu ver-pflichtet, überhaupt aber dermalen, streng genommen, im All-gemeinen die Penſionszahlung an die Staatsdiener nur aufeine unvollkommene Pflicht gegründet ist, und es der Begriffeiner obligationis imperfectae mit sich bringt, daß deshalb keinZwang Statt finden kann.Berlin, den 9. August 1819.Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten.10. Allerhöchste Kabinets=Ordre.wird hierdurch benachrichtigt, daß desDKönigl.Königs Majestät mittelst Allerhöchsten Cabinetsbefehls vom 3. Aug.c. zu bestimmen geruht haben, daß bei Gelegenheit der Amts-Jubelfeier von Geistlichen, Lehrern und Beamten ferner keineVorschläge zu Gehaltszulagen gemacht werden sollen; daß aber,wenn ein solcher Beamter 50 Jahre vorwurfsfrei sein Amtverwaltet hat und auch gegen seine Sittlichkeit nichts zu er-innern ist, auf eine ihm nach seinen Amts= und sonstigen Ver-hältnissen gebührende Auszeichnung, als öffentliches Anerkennt-niß seiner pflichtmäßigen Amtsführung während dieser langenDienstzeit, nach den Umständen auch wohl auf andre Gnaden-bezeigungen neben dieser Auszeichnung angetragen werden darf.Dieses wird der Königlichen zur Nachachtung auch in demVerwaltungskreise des Ministerii 2c. bekannt gemacht und ihrdabei eröffnet, daß es nach der Allerhöchsten Bestimmung einerdiesfälligen öffentlichen Bekanntmachung nicht bedarf.Berlin, den 7. October 1822.