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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
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1634. Die den Geistlichen zuständigen Steuer=Immunitätenbeschränken sich ohne Unterschied der Confession nur auf diedirecten Steuern derjenigen Geistlichen, denen die Leitung unddie Ausübung der Seelsorge in einem bestimmten Sprengel obliegt.Es sind solche, was insonderheit den katholischen Clerus betrifft,nur auf die Bischöfe, Dom= und Curat= oder Pfarr=Geistlichkeit,welche die Seelsorge leiten und ausüben, in Anwendung zusetzen. Grundstücke, welche künftig in den Besitz der zur Steuer-Freiheit berechtigten Geistlichkeit und Schullehrer übergehen undbereits steuerpflichtig sind, bleiben steuerpflichtig.Zur Ausführung dieses Meines Befehls haben Sie, einjeder in seinem Ressort, die erforderlichen Anordnungen zu treffen.Berlin, den 21. April 1827.Friedrich Wilhelm.An die Staatsminister Freiherrn v. Altenstein und v. Motz.8. Verordnung.Wir sehen uns veranlaßt, hiedurch bekannt zu machen, daß,wenn gleich den Schullehrern gestattet ist, die eingeführtenSchulbucher, wie auch Papier und Federn, ohne eigenen pecu-niären Vortheil ihren Schülern käuflich zu überlassen, es selbst-redend den Aeltern überlassen bleibt, ihre Kinder selbst mit dennöthigen Schul=Bedürfnissen zu versehen.Indem wir zugleich die Schullehrer verwarnen, mit Büchern,Papier, Federn u. s. w. jedenfalls keinen Handel außer derSchule zu treiben, fordern wir die Schul= und Ortsvorständehiedurch auf, wenn solches dennoch geschehen oder irgend Miß-brauch aus der den Lehrern zugestandenen Befugniß entstehensollte, uns sofort davon Anzeige zu machen.Düsseldorf, den 22. Januar 1831.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.9. Rescript.Auf das Gesuch vom 17. Mai d. J. wegen Erlassung all-gemeiner Bestimmungen über die Pensionirung der Lehrer an denstädtischen Communalschulen, wird der Königl. Regierung eröffnet,daß der §. 159. der Städteordnung die Verpflichtung der Com-mune zur Pensionirung dieser Lehrer nicht begründen kann, indemderselbe nur von solchen Beamten spricht, denen, weil sie nur aufunbestimmte Jahre berufen werden, ihre künftige Subsistenz durchdie Festsetzung einer Verbindlichkeit der Commune zur Pensions-zahlung gesichert werden mußte. Da jedoch §. 28. Tit. 12. Th. 2.des Allgem. Landrechts wegen Entsetzung der Schullehrer von11*