1627. Allerhöchste Kabinets=Ordre.Abschrift. Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 29.März d. J. will Ich in Verfolg Meiner früheren Befehle vom30. Januar 1817 und 5. Juli 1823 über die Steuer=Immuni-täten der Geistlichen und Schullehrer Folgendes bestimmen:1. Die Freiheit der den Geistlichen und Schullehrern zuge-hörigen Dienstgrundstücke von den seit dem Jahre 1806 neu ein-geführten oder erhöheten Grundsteuern, soll den Betheiligtenuberall auf die Weise gewährt werden, daß die auf jene Grund-stücke treffende Steuer aus den zahlbaren Collonnen der Steuer-rollen und Etats ganz abgesetzt und nur nachrichtlich vor derLinie vermerkt wird. In denjenigen Landestheilen, wo die Geistli-chen und Schullehrer die Steuer bisher noch zu entrichten hattenund ihnen dieselbe aus hierzu bestimmten Fonds restituirt wurdesollen diese Fonds von den Ausgabe=Etats abgesetzt werden.2. Die den Dienstgrundstücken der Geistlichen und Schul-lehrer verwilligten Immunitäten sollen auf die Grundstücke dergeistlichen und kirchlichen Corporationen, milden Stiftungen,Universitäten und Schul=Anstalten nicht ausgedehnt werden. Indenjenigen Theilen des ehemaligen Königreichs Westphalen aber,wo schon vor Erlaß Meiner Ordre vom 30. Januar 1817 aufden Grund einer, vom damaligen provisorischen Gouvernementzu Halberstadt ergangenen Verfügung für die Grundstücke dermilden Stiftungen, Schulen und Universitäten, ingleichen derunvermögenden Kirchen, die Steuer auf den bis zum Jahre 1806entrichteten Betrag ermäßigt worden ist, soll es hierbei zwar biszur eintretenden allgemeinen Revision der Grundsteuer sein Be-wenden behalten, dagegen die im Regierungsbezirk Magdeburghiernächst noch Statt gefundene weitere Ausdehnung eben diesesErlasses auf die Grundstücke sämmtlicher Kirchen nach Vor-stehendem wiederum beschränkt und der Erlaß auch in jenemRegierungsbezirk nur solchen Kirchen zu Theil werden, derenEinnahme nicht hinreicht, um ohne Rückgriff auf die Substanzihres Vermögens die neu auferlegte oder erhöhete Steuer nebenden anderen Ausgaben zu bestreiten.3. Den Wittwen der Geistlichen und Schullehrer sollen diedem Lehrstande nur in Bezug auf dessen persönliches Verhältnißbewilligten Steuer=Immunitäten nicht zu Statten kommen, wo-bei Sie, der Finanzminister, aber darauf zu halten haben, daßdiese Wittwen bei ihrer Veranlagung zu den persönlichen Steuernmit möglichster Schonung behandelt werden. Auch die Grund-steuer=Freiheit findet auf die Witthümer für Prediger= und Schul-lehrer=Wittwen nur in sofern Auwendung, als die Witthums-Grundstücke, zu der eigentlichen Pfarrer= oder Lehrer=Dotationgehören, und der Mißbrauch jener Grundstücke, wenn keineWittwe vorhanden ist, dem Pfarrer oder Schullehrer zusteht.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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162
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