1613) wenn der Lehrer unverheirathet ist und Verwandte oderauch wohl eine ihm befreundete Familie, der er sich an-schließen könne, zu sich in's Haus zu nehmen wünscht.In diesen und ähnlichen Fällen ist die Erlaubniß zur Ver-miethung der Dienstwohnung und zur Aufnahme von Fremdenin dieselbe jedesmal bei der Landräthlichen Behörde nachzu-suchen und zwar so, daß der Antrag von dem Schulvorstandedem Schulpfleger vorgelegt und von diesem begutachtet an dieLandräthliche Behörde eingereicht wird.Diese wird nach dem Antrage, und wenn es nöthig seynsollte, nach dem vorher eingezogenen Gutachten des Gemeine-vorstandes bemessen, ob die Miethe, wie z. B. bei dem zweitenFall, dem Lehrer ganz gebührt, oder ob ihm nur ein Theilderselben zu bewilligen sey, und der andere Theil oder der ganzeMiethertrag in die Kasse der Gemeine, deren Eigenthum dieDienstwohnung ist, fließen müsse.Die Genehmigung zur Vermiethung ist zu versagen, wennnicht nachgewiesen wird, daß der Lehrer dadurch nicht zu weitvon dem Schulhause entfernt, das Haus durch einen bundigenKontrakt vor allem Schaden gesichert, und in dasselbe kein Ge-werbe aufgenommen wird, durch welches die Schule gestört wer-den könnte.Düsseldorf, den 28. März 1826.Königliche Regierung, 1. Abtheilung.6. Bekanntmachung.Ungern haben wir in Erfahrung gebracht, daß Aeltern,deren Kinder von den Schullehrern bestraft oder auch nur zu-rechtgewiesen worden, es sich herausgenommen haben, darüberdie Lehrer in der Schule vor den versammelten Schülern inhöchst unziemlicher Art zur Rede zu stellen.Wir sehen uns dadurch veranlaßt die Aeltern ernstlichaufzufordern, künftig alle Beschwerden, welche sie über dasVerfahren der Lehrer mit ihren Kindern haben oder zu habenvermeinen, lediglich zunächst dem betreffenden Schulvorstande,resp. Schulpfleger und Schul=Kommission, als den nächstenVorgesetzten der Lehrer, von denen sie Abhülfe oder Belehrungzu erwarten haben, in geziemender Weise anzuzeigen, sich aberdes Eindringens in die Schule während der Lehrstunden undjeder herabwürdigenden Aeußerung gegen die Lehrer in ihremAmte zu enthalten, wodurch sie sich, ohne den beabsichtigtenZweck in kürzerer Zeit zu erlangen, nur die gesetzliche Ahndungzuziehen können.Düsseldorf, den 15. März 1830.11
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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161
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