1602) Wer dieser Verbindlichkeit nicht, oder nicht sofort, als esvon ihm gefordert wird, nachkommt, muß der Seminar-Anstalt die auf ihn gewandten Kosten zurückzahlen, nämlich:a) zehn Thaler für jedes Halbjahr seines Aufenthaltes imSeminar und den in dieser Zeit genossenen Unterricht;b) den ganzen Betrag des von ihm genossenen Benefizes.3) Es soll zwar den Zöglingen freistehen, Stellen, welcheihnen von dem Director des Seminars in Folge der Auf-träge, die ihm wegen Besetzung von der Königlichen Re-gierung gegeben werden oder in der Folge eines Gesuchesvon Patronen und Schul Inspektoren um Nachweisungeines Schul=Lehrers angeboten werden, auszuschlagen;wenn aber die Königl. Regierung diese Ablehnung nichtgelten läßt, sondern den Zögling für eine bestimmte Stelleangestellt wissen will, so muß derselbe sich dieser Ver-fügung entweder unterwerfen, oder die im Vorstehendenbestimmte Zurückzahlung leisten.Sowohl die künftig aufzunehmenden als jetzt in den An-stalten befindlichen Seminaristen müssen unter Zuziehunihrer Aeltern und Pfleger sich erklären, dieser AnordnungFolge leiſten zu wollen oder die Anſtalt ſofort verlaſſen.Indem wir diese Verordnung hiermit zur öffentlichen Kennt-niß bringen, empfehlen wir zugleich den Schul=Vorstehern undallen, welche bei der Berufung der Lehrer mitwirken, auf dieZöglinge der Seminarien besondere Rücksicht zu nehmen; unddamit den im Seminar gebildeten Lehr=Amts=Kandidaten esnicht an Gelegenheit fehle, sich um die erledigten Stellen zubewerben, setzen wir hiermit fest, daß in der Folge jede Er-ledigung einer Lehrstelle von dem Schulvorstande durch denöffentlichen Anzeiger bekannt zu machen sey, und erst drei Wochennach dieser Ankündigung die Vorschläge zur Besetzung der Stelleaufgenommen werden dürfen.Düsseldorf, den 9. Juli 1825.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.5. Circular-Verfügung.Um den Mißbräuchen zu begegnen, welche in Hinsicht derBenutzung der den Lehrern angewiesenen Dienstwohnungen vor-kommen können, setzen wir hierdurch fest.In der Regel muß der Lehrer die ihm angewiesene Dienst-wohnung selbst und allein mit seiner Familie bewohnen.Ausnahmen von dieser Regel sind zu gestatten wenn z. B.1) der Lehrer eine ihm eigenthümlich angehörige Wohnung be-sitzt die er nicht verlassen mag,2) wenn die Dienstwohnung in Hinsicht des Raumes und Zu-standes für die Familie des Lehrers sich nicht eignet,
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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160
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