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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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1593. Circular-Verfügung.In Gemäßheit eines von dem hohen Ministerium der Geist-lichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten genehmigtenBeschlusses der Rheinischen Königlichen Konsistorien eröffnenwir Ihnen, daß die Elementarlehrer bei Abwesenheiten auf einenTag den Urlaub bei ihrem Pfarrer als Dirigenten des Schul-vorstandes, oder dessen Stellvertreter nachsuchen und ohne Ge-nehmigung dieses auch nicht einmal einen halben Tag die Schuleaussetzen oder Abänderungen in den Schulstunden treffen sollen.Bei längerer Abwesenheit muß der Urlaub bei dem betreffendenSchulpfleger nachgesucht und erhalten werden.Düsseldorf, den 5. Oktober 1825.Königliche Regierung 1. Abtheilung.4. Circular=Verfügung.Mit Bezugnahme auf die Verfügung des Königlichen Ober-Präsidii vom 22. Oktober 1822., Amtsblatt Nr. 68. desselbenJahrganges, empfehlen wir den Schulpflegern: die sich melden-den Jünglinge vorläufig zu prüfen, und denjenigen, welche nichthinlänglich vorbereitet sind, oder die erforderlichen körperlichenEigenschaften nicht besitzen, von der Reise hierher abzuhaltendie übrigen aber mit den Bestimmungen der nachstehenden Ver-ordnung bekannt zu machen.Auf die Anzeige, daß einige der in den Königl. Schul-lehrer=Seminarien gebildeten Schulamts=Kandidaten die ihnenangetragenen Stellen von geringerem Einkommen ausschlagenund als Haus= oder Privatlehrer ihr Unterkommen suchen, hatdas Königl. Ministerium der Geistlichen= und Unterrichts=An-gelegenheiten in Betracht, daß dieses nicht bloß zum Nachtheiledes Schulwesens, sondern auch der jungen Männer selbst ge-reiche; weil ſie dadurch demjenigen Stande für welchen ſiemit bedeutendem Kostenaufwande aus öffentlichen Mitteln, ge-bildet worden sind, entfremdet werden, indem sie sich an eineLebensweise und an Bedürfnisse gewöhnen, die sich für denLand=Schullehrer nicht passen, nachstehende Bestimmungengetroffen.1) Jeder Seminarist bleibt drei Jahre hindurch nach seinemAustritt aus der Anstalt zur Disposition derjenigen Königl.Regierung, welche ihn in das Seminarium gesandt hat,und ist verpflichtet jede Stelle, zu welcher diese Behördeihn geeignet findet, anzunehmen, auch dies sogleich zuthun, sobald es von ihm gefordert wird. Er muß sichdaher enthalten, Bedingungen einzugehen, die ihn an derErfüllung dieser Pflicht hindern könnten, und die in keinemFalle als Entschuldigungen gelten würden.