Druckschrift 
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
157
Einzelbild herunterladen
 

1575. Circular-Verfügung.Nach einer an die vormalige Königliche Regierung zu Cleveergangenen Ministerial=Verfügung vom 12. September 1817soll es nicht allein in Beziehung auf die Gnaden= und Sterbe-Quartale der Schullehrer in derselben Art gehalten werden,wie es durch den §. 833 Th. II. Tit. 11 des Allg. Preuß.Landrechtes rücksichtlich der Pfarr=Wittwen bestimmt worden,sondern den Wittwen der Lehrer steht auch in Folge der Aller-höchsten Kabinets=Ordre vom 22. Januar 1826 ein Anspruchauf den Genuß des Gnaden= und Sterbe=Quartals gleich denWittwen anderer Gemeinebeamten um so unzweifelhafter zu,als nach den allgemein geltenden Grundsätzen die öffentlichenSchulen Communalanstalten sind, die Lehrer daher mit den an-deren Gemeinebeamten in dieser Hinsicht in gleicher Kathegoriestehen. Dieser Grundsatz kann nur dann eine Ausnahme leiden,wenn bei der Berufung und Anordnung der Lehrer besondere,das Verhältniß abändernde Bestimmungen getroffen worden sind.Möchte sich jedoch der Fall ereignen, daß der Mann indem letzten Monate eines Quartals stürbe, so läßt sich erwar-ten, das die Gemeine= resp. Kirchenvorstände der Wittwe dasGehalt des Verstorbenen für die nächsten Monate zubilligenwerden, wenn dieselbe es übernimmt, den Schuldienst währenddieser Zeit durch einen qualifizirten Gehülfen versehen zu lassen,und es kann zur Erreichung dieses Zweckes wohl nur der um-sichtigen Einwirkung der Schulpfleger resp. der städtischen Schul-commissionen bedürfen.Düsseldorf, den 27. September 1830.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.Circular-Rescript.Es sind mehrere Fälle vorgekommen, daß provisorisch an-gestellte Lehrer eheliche Verbindungen eingegangen sind, wodurchihr Schicksal, wenn sie nach dem Ergebniß der zweiten Prüfungnicht definitiv haben bestätigt werden können, und also habenentlassen werden müssen, ein höchst trauriges geworden ist.Das Ministerium nimmt Veranlassung die rc. hierdurch aufzu-fordern, die Superintendenten und Schul=Inspectoren zu beauf-tragen, provisorisch angestellte Lehrer in vorkommenden Fällenauf eine angemessene Weise zu warnen, vor ihrer definitivenAnstellung eheliche Verbindungen einzugehen.Berlin, den 24. März 1833.Königliches Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= undMedizinal=Angelegenheiten.0