1473) Dieselbe hat alle im §. 25. des Reglements bezeichnetengewöhnlichen und außergewöhnlichen Einnahmen zu empfangen,und über solche, welche ihr nicht von den Kreis=Vorständen,auf den Grund ihrer halbjährlichen Abschlüsse, überliefert werden,unsere speziellen Anweisungen zu erwarten.Die Buchung dieser Einnahmen geschieht, nach ihrenVerschiedenheiten, unter den im §. 25. angeführten Titeln;und zwar der Art: daß die von den Kreis=Vorständen einkom-menden Beträge, auf den Grund der Abschlüsse, bloß summarisch,alle sonstigen Beträge aber, in Gemäßheit der besondern An-weisungen, speziell aufgeführt werden.5) Alle im §. 26. angeführte Ausgaben sind von derRegierungs=Haupt=Kasse zu leisten; die Pensionen zahlt sie jedochnicht unmittelbar, sondern mittelbar; da diese von den Gemein-de=Empfängern für ihre Rechnung gezahlt werden.6) Die Pensionen werden nach den Kreisabschlüssen sum-marisch, die sonstigen Ausgaben aber speziell nach Vorschriftder Anweiſungen, gebucht.7) Das Kapital=Vermögen und alle Einnahmen und Aus-gaben hat die Regierungs⸗Hauptkaſſe bei den Communal⸗ undInstitutenfonds zu verrechnen und in der, über diese Fondsjährlich abzulegenden Hauptrechnung rechnungsmäßig nachzu-weisen resp. zu belegen.8) Ueber den jedesmaligen Zustand des fraglichen Pen-sionsfonds zur Zeit des jährlichen Final=Kassen=Abschlusses hatuns die Regierungs=Hauptkasse, zur Erfüllung der Bestimmungdes §. 41. des Reglements, alljährlich am 1. März einen spe-ziellen, alle Einnahmen und Ausgaben den verschiedenen Titelnnach umfassenden Kassenabschluß einzureichen.IV. Anweisung für die Schulvorstände.Damit die Wittwen oder Waisen verstorbener Mitgliederder Pensionsanstalt zum Genusse der ihnen gebührenden Pensiongelangen, machen wir es den sämmtlichen Orts=Schul=Vorständenunseres Verwaltungs=Bezirks zusätzlich hiermit zur Pflicht,bei dem eintretenden Todesfalle eines Mitgliedes derfraglichen Pensionsanstalt gleich zu ermitteln: ob und bis zuwelchem Tage die event. hinterbliebene Wittwe, oder die unterdem zurückgelegten 15. Lebensjahre hinterbliebenen Waisen dasvocationsmäßige Gehalt des Verstorbenen zu beziehen haben;2) über den Befund eine protokollarische Verhandlungaufzunehmen, diese durch Namens=Unterschriften zu vollziehen,und hinsichtlich des vom Verstorbenen aus Gemeinde=Mittelnbezogenen Einkommens vom Orts=Bürgermeister mit vollziehenzu laſſen.10*
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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147
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