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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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1483) Diese Verhandlung demnächst, mit einem Antrage: aufAnweisung der ersten Pensions=Kate begleitet, durch den vor-gesetzten Schulpfleger an uns gelangen zu lassen; worauf wirdann dem Landrathe des Kreises die Genehmigung ertheilenwerden, den zu zahlenden Pensions=Betrag auf die betreffendeGemeinde=Kasse anzuweisen.V. Zur Abhaltung der im Cap. VIII. Art. 2. des Regle-ments bewilligten Kirchen=Collecte wird hiedurch der 1. Adventfestgesetzt, und ist der Ertrag nach den, über Kirchen=Collectenerlassenen Bestimmungen vor Ende desselben Jahres abzuführen.So hat die hohe Obsorge des Königlichen Ministeriumsder Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal=Angelegenheiten eineAnstalt ins Leben gerufen, deren Daseyn des Lehrers Wirkenin dem Maaße fördert, in welchem es ihm die Sorge um dieSeinen erleichtert.Wir haben das Vertrauen zu den Elementarschullehrerndes hiesigen Verwaltungsbezirks, daß sie diese Wohlthat dank-bar anerkennen werden, und bringen schließlich zur allgemeinenKenntniß, daß des Königs Majestät der genannten Pensions-anstalt ein Gnadengeschenk von ein Tausend Thalern huldreichstzuzuwenden geruht haben.Düsseldorf, den 10. Juli 1832.