146Bei der Ausführung dieser vorbezeichneten Geschäfte habendie Gemeinde=Empfänger übrigens als Norm festzuhalten:8) a) daß die von einem neu aufgenommenen Mitgliededer Pensions=Anstalt zu entrichtenden Antrittsgelder von ihnennicht eher förmlich zu vereinnahmen sind, bis sie die diesfällige,vom Landrath speziell zu ertheilende Anweisung empfangen haben;daß sie dann aber auch von diesem Mitgliedeb) die gewöhnlichen halbjährlichen Beiträge und die event.Verzugsstrafen rc. 2c. ohne weitere Anweisung, in Ge-mäßheit der einschlägigen Bestimmungen des Regle-ments §§. 6., 19. und 22., pünktlich einziehen und inEinnahme stellen müssen.9) Daß sie in gleicher Weise an Wittwen oder Waisen,welche neuerdings zum Pensionsgenusse gelangt sind, die erstePensions=Rate nicht eher zahlen dürfen, bis sie die spezielleZahlungsanweisung vom Landrathe empfangen haben;10) daß sie dahingegen nicht nur ermächtigt, sondernnach der Vorschrift des §. 33. des Reglements, verpflichtet sind,die Zahlung der folgenden halbjährlichen Pensions=Raten, bloßgegen Quittung der Empfangsberechtigten zu leisten.In welcher Art die Pensions=Quittungen bescheinigt werdenmüssen, ist in dem eben bezogenen §. bestimmt; damit dieselbenaber gleichförmig ausgestellt und Erstattungsbescheinigungenvermieden werden, sind sie im Contexte wie folgt abzufassen:Gr.Quittung über Rthlr.:Buchstäblich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .für das te halbe Jahr 183, aus dem Pensionsfonds fürdie Wittwen und Waisen der Elementar=Schullehrer des Regie-rungs=Bezirks Düsseldorf von der Regierungs=Haupt=Kassedaselbst, durch den Gemeinde=Empfänger N. N. zu N., richtigempfangen zu haben. Darüber quittirt hiermit.183N., den ten(Folgt die Unterschrift 2c.)III. Dienst=Anweisung für die Regierungs-Hauptkasse.1) Die hiesige Regierungs=Hauptkasse bildet die Central-kasse für die von Amtswegen zuführende Verwaltung der Fondsder in Rede stehenden Pensionsanstalt für den ganzen Umfangunseres Verwaltungs=Bezirks.2) Bei derselben ist daher auch das jetzige und künftigeKapital=Vermögen, in so weit solches in Activ=Obligationenoder Staatsschuldscheinen besteht, aufzubewahren.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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146
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