Druckschrift 
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
145
Einzelbild herunterladen
 

145den Kreisvorstand auferlegten, sondern auch diejenigen Geschäftewelche wir nachstehend näher bezeichnen, pünktlich auszuführen,Letztere bestehen namentlich:1) in der unverzüglichen Einrichtung und ordnungsmäßi-gen Führunga) eines Einnahme= undb) eines Ausgabe=Journalsnach den, unter den Nr. 7. und 8. nachfolgenden Schematen;2) in der pünktlichen Vereinnahmung und Buchung dervon den Mitgliedern der Pensionsanstalt zur bestimmten Zeitzu entrichtenden Antrittsgelder, und der halbjährlichen Beiträge(vergl. §§. 17. 19. des Reglements) so wie auch derjenigenBeiträge, welche die Mitglieder, wenn sie sich in dem einenoder andern der in den §§. 6. und 22. vorgesehenen Fälle be-finden, außerdem noch zu zahlen verpflichtet sind;3) in der prompten Zahlung und Buchung der Pensionenan die berechtigten Wittwen oder Waisen;4) in der halbjährlich, und zwar in der ersten Hälfte derMonate Januar resp. Juli, an den Kreisvorstand zu bewir-kenden Einsendun,a) eines speziellen Auszuges aus dem Einnahme= undb) eines speziellen Auszuges aus dem Ausgabe=Journale,c) der Ausgabe=Qittungen über die gezahlten Pensionen, undd) des event. Kassen=Bestandes;5) in der genauen und nachhaltigen Absetzung aller Ab-gänge, und Nachtragung aller Zugänge in den Büchern, sowohlin Beziehung auf die Einnahmen als Ausgaben;6) in der pünktlichen Erstattung der Mutations=Anzeigenan den Landrath (vergl. Nr. 1. und 8. d. D. A.) welche sichjedoch bloß auf solche Veränderung beschränken, diea) bei den zahlungspflichtigen Mitgliedern der Anstaltdurch Verlegung ihres Wohnorts in einen andernGemeinde=Empfangs=Bezirk oder umgekehrt aus jenemin dieſem, undb) bei den Pensions=Berechtigten, entweder ebenfalls durchWohnorts⸗Veränderungen, odera) bei den Wittwen durch den Tod ohne Hinterlassungvon Kindern unter dem 15. Lebensjahre, oder durchWiederverheirathung im kinderlosen Stande, undb) bei den Waisen durch Erreichung des 15. Lebens-jahres, entſtehen.7) in der genauen Ermittelung und Anmerkung des Zeitpunk-tes, von welchem an für die Waisen die Berechtigung zum Pensi-onsgenusse durch die Erreichung des 15. Lebensjahres aufhört.