141Decharge dient und bei den Urschriften der Abschlüsse aufzube-wahren ist.6) ad f. Der Vorstand hat seine event. dem Interesseder Pensionsanstalt entsprechenden Vorschläge alljährlich am 1. Fe-bruar an uns einzureichen, oder eine negative Anzeige zu erstatten.7) ad. §. 38. Die halbjährliche Zusammenberufung desVorstandes in seinen sämmtlichen Mitgliedern muß so zeitigerfolgen, daß die gemeinschaftlich auszuführenden Geschäfte resp.vor dem 1. Februar und 1. August unfehlbar vollendet werden.8) Damit der Vorstand auch die Ausgaben an Pensionenmit eigener Ueberzeugung prüfen und controliren könne, hat derLandrath ferner noch ein Verzeichniß von den Pensions=Berech-tigten, nach Gemeinde=Empfangs=Bezirken abgetheilt, nach dem,unter Nr. 6. folgenden Schema, zu führen.Die durch Zugang, Todesfälle, oder Verlegung des Wohn-orts der Pensions=Berechtigten eintretenden Veränderungen sindebenfalls — wie unter 1. bestimmt — auf den Grund der vonden Gemeinde=Empfängern zu erstattenden Mutations=Anzeigen,in dem Verzeichnisse resp. in Zu= oder Abgang zu bringen.9) Zur Zahlung der ersten Rate an eine neu hinzu-gekommene Penſionsberechtigte oder an Waiſen hat der Land-rath den betreffenden Gemeinde=Empfänger auf den Grund derihm desfalls von uns zugekommenen speziellen Verfügung, förm-lich anzuweisen; für die folgenden Zahlungs=Termine findet je-doch eine weitere Anweisung nicht statt.10) Möchte der Fall vorkommen, daß ein Gemeinde=Em-pfänger für den Pensionsfonds mehr Aufgaben zu leisten alsEinnahmen zu empfangen, folglich einen Zuschuß nöthig hätte;so hat der Landrath demselben den erforderlichen Deckungs=Zu-ſchuß auf diejenigen Gemeinde⸗Empfänger anzuweiſen, welchenach der Vergleichung der unter 1. und 8. erwähnten Verzeich-nisse der Einnahmen resp. Ausgaben mehr zu empfangen als zuzahlen haben.11) Endlich ist der Landrath verpflichtet, unablässig daraufzu achten, daß die Gemeinde⸗Empfänger für den Penſionsfondsſowohl die Erhebungen als auch die Penſions⸗Zahlungen pünkt-lich besorgen, und darüber ihre Bücher ordnungsmäßig führen;so wie auch in jedem Falle, wo es ihm nöthig erscheint, dieBuch= und Kassenführung der einschlägigen Gemeinde=Empfängerdurch den Orts=Bürgermeister untersuchen und, von diesem überdas Resultat der Untersuchung zur event. geeigneten weiternVeranlassung, sich Bericht erstatten zu lassen.II. Dienst=Anweisung für die Gemeinde=Empfänger.Die Gemeinde=Empfänger sind amtlich verbunden, im In-teresse der Pensionsanstalt nicht nur die ihnen durch das Reg-lement und durch die darauf gegründete Dienst=Anweisung für
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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144
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