143Landrath davon benachrichtigt, und letztere zugleich angewiesen,die Antritts=Gelder einzuziehen und in Einnahme zu stellen.Die demnächstige Eintragung dieser freiwilligen Mitgliederin das Verzeichniß, so wie die Ertheilung ihrer Aufnahme-Scheine, geschieht in der vorstehend unter 1. ad a. bestimm-ten Weise.3) ad c. Die Erhebung der Einnahmen und Be-sorgung der Ausgaben, ist, nach den ausdrücklichen Be-stimmungen der §§. 18. und 33. im Speziellen von denGemeinde=Empfängern zu besorgen. In dieser Hinsicht bleibtalso dem Kreis=Vorstande nur übrig, am Schlusse eines jedenhalben Jahres von den einzelnen Gemeinde=Empfängern dieKassen=Bestände und, über die gezahlten Pensionen, die Quit-tungen mit den dazu erforderlichen zwei speziellen Auszügen,resp. aus dem Einnahme= und Ausgabe=Journal in Empfangzu nehmen, darüber zu quittiren, und solche so lange in derKasse des dem Vorstande beigeordneten Ehren=Mitgliedes auf-bewahren zu lassen, bis alle Gemeinde=Empfänger des Kreisesihre ähnlichen Ablieferungen bewirkt haben und der Vorstandim Stande ist, das Ganze an unsere Hauptkasse abzuliefern.Die den Gemeinde=Empfängern zu ertheilenden und von demEhren=Mitgliede des Vorstandes mit zu unterzeichnenden Quit-tungen müssen die Einnahme resp. in Baar und in Belegen,den Beträgen nach, ausdrücken.4) ad d. Die halbjährlichen Abschlüsse für denganzen Kreis sind, — mit Rücksicht auf die ordnungmäßigeBelegung sowohl der Einnahmen als der Ausgaben in derRechnung unsrer Hauptkasse, — besonders für die Ausgaben,nach den, unter den Nummern 3. und 4. nachfolgenden Sche-maten, jedoch nur summarisch anzufertigen, und damit der Zu-stand jeder Gemeindekasse sich mit einem Blick übersehen lasse,ist aus beiden getrennten Abschlüssen, nach dem, unter Nr. 5.folgenden Schema, noch eine besondere Balance über die Ein-nahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Urschriften der Ab-schlüsse und der Balance behält der Vorstand zu seinen Acten.5) ad e. Von diesen Abschlüssen und der Balance hat derVorstand eine treue Ausfertigung in den §. 38. resp. auf den1. Februar und 1. August festgesetzten Terminen, bei Vermeidungder sonst eintretenden Ordnungsstrafen, an unsere Hauptkassezu übersenden, und die ersteren mit den speziellen Auszügen ausden Einnahme=resp. Ausgabe=Journalen der Gemeinde=Empfän-gen, so wie auch mit den Pensions=Quittungen vollständig zubelegen. Außerdem hat der Vorstand von der summarischen Ba-lance noch eine zweite Ausfertigung gleichzeitig an uns einzu-reichen. Ueber die in den Abschlüssen resp. in Baar und Be-legen nachgewiesenen und abgelieferten Einnahmen erhält derVorstand eine Quittung von unsrer Hauptkasse, welche ihm als
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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143
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