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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
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142dem, unter Nr. 1. nachfolgenden Schema zu besorgen, unddasselbe in so viele getrennte Abtheilungen einzutheilen, alsGemeinde=Empfangs=Bezirke in seinem Kreise bestehen.Da in diesem Verzeichnisse zugleich das Mittel liegt, dieSoll=Einnahme der Gemeinde=Empfänger, in so weit solche inden Antrittsgeldern und den gewöhnlichen Beiträgen bestehen,prüfen und controlliren zu können; so ist die Führung desselbennicht nur mit der größesten Ordnung zu bewirken, sondern esmüssen in demselben auch alle im Laufe der Zeit (seye es durchTodesfälle, Versetzungen oder sonstige Verlegungen der Wohn-orte in einen andern Gemeinde=Empfangs=Bezirk, oder in einenandern landräthlichen Kreis) eintretenden Veränderungen, aufden Grund der diesfälligen von den betreffenden Gemeinde-Empfängern zu erstattenden Anzeigen, nach Lage des Fallesentweder in Zu= oder Abgang gebracht werden.Die Eintragung eines neuen Mitgliedes der Pensionsan-stalt in das Verzeichniß, darf ohne Unterschied, ob dasselbezum Beitrittte verpflichtet war, nicht eher statt finden, bisvon demselben, in Gemäßheit des §. 17., die Eintrittsgelder anden Gemeinde=Empfänger seines Wohnortes entrichtet sind, unddie Quittung darüber dem Landrathe zum Beweise der ge-leisteten Zahlung eingereicht worden ist. Sobald dies geschehen,hat der Landrath die Eintragung zu bewirken, den, nach dem,unter Nr. 2. nachfolgenden Schema, zu ertheilenden Aufnahme-Schein auszufertigen und solchen, unter Remission der gedachtenQuittung, dem betreffenden Mitgliede zu übersenden.In dieser Weise ist das Verzeichniß von jedem Vorstandemit den, in den §§. 4. und 5. erwähnten, zum Beitritt ver-pflichteten Lehrern, in sofern deren für jetzt vorhanden sind,zu eröffnen.Von allen seit dem 1. Januar d. J. von uns ertheiltenund künftig vorkommenden Lehrer=Ernennungen muß dem ein-schlägigen Gemeinde=Empfänger von dem Landrath unverzüg-lich Nachricht gegeben, und derselbe zugleich beauftragt werden,von dem Ernannten die nach §. 17. gleich nach Empfang derAnstellungs=Urkunde, spätestens aber innerhalb zehn Tage zuentrichtenden Antritts=Gelder sofort zu erheben und in Einnahmezu stellen.2) ad b. Die Prüfung und Bearbeitung der Auf-nahme=Gesuche, welche von den im §. 6. gedachten, zumBeitritte nicht verpflichteten Lehrern vorkommen können, besorgtder Landrath, auf den Grund der dazu nach §. 7. erforderlichenBeweisstücke, und überreicht uns dieselben, nachdem sie vonihm begründet befunden sind, mit den dazu gehörenden Bele-gen, zur Genehmigung. Ist diese erfolgt, werden die Suppli-canten und die betreffenden Gemeinde=Empfänger von dem