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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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141behält sich das Königl. Ministerium der Geistlichen, Unterrichts-und Medizinal=Angelegenheiten, nachdem darüber die Kreisschul-behörden und die Verwaltungs=Commission gutachtlich sich ge-äußert haben, auf den diesfälligen Antrag der Königl. Regie-rung die Entscheidung vor.183N. N. denVorstehendes Reglement für die in den 4 Regierungsbe-zirken Koblenz, Trier, Köln und Düsseldorf zu errich-tenden Elementar=Schullehrer=Wittwen und Waisen=Unter-stützungs=Anstalten wird auf den Grund der AllerhöchstenKabinets=Ordre vom 14. Februar d. J., durch welche desKönigs Majestät die Zwangsverpflichtung der vom 1. Januar1832. ab anzustellenden Lehrer zum Beitritt begründet, den ge-dachten Anstalten die Rechte privilegirter Gesellschaften beigelegtwerden und solche für befugt erklärt hat, die Theilnehmer imWege der Execution zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegendie Anstalt anzuhalten, hiermit bestätigt.Berlin, 10. Dezember 1831.Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= und Medicinal-Angelegenheiten.(gez.) von Altenstein.Für gleichlautende AusfertigungKoblenz, den 6. Januar 1832.Der Oberpräsident der Rhein=Provinz.von Pestel.Das vorstehende Reglement und die in Gemäßheit des§. 40. desselben hierunter folgenden näheren Dienst=Anweisun-gen werden hiermit zur Kenntniß des Publikums gebracht, unddenjenigen, die dadurch betroffen werden, zur besondern Nach-achtung bekannt gemacht.I. Dienst=Anweisung für den, für jeden landräth-lichen Kreis angeordneten Vorstand.Die dem Kreisvorstande (wie er in seinen verschiedenenMitgliedern im §. 36. des vorstehenden Reglements angeordnetist) obliegenden Geschäfte sind in dem §. 37. im Allgemeinenbezeichnet; es bleibt daher nur übrig, an diese Geschäftsbezeich-nung diejenigen näheren Bestimmungen anzureihen, welche inBeziehung auf den Geschäftsbetrieb zu beachten sind. Wir er-theilen dieselben nachstehend, und zwar in der, in dem ange-führten §. 37. angenommenen Folge.1) ad a. Die Führung des namentlichen Verzeich-nisses der aufgenommenen Mitglieder der Pensions-anstalt hat der Landrath, als Vorsitzer des Vorstandes, nach