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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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140stehenden Verordnungen, oder durch Anlegung in Staatspapieren,deren Erwerbung solchen Anstalten gestattet ist.§. 36. In jedem landräthlichen Kreise soll ein Vorstandbestehen, dessen Mitglieder sind:a) der Landrath als Vorsitzer,b) der oder die Schul=Inspektoren des Kreises,c) Der Communal=Cmpfänger des Kreis=Haupt=Ortes alsEhrenmitglied.§. 37. Die Geschäfte des Vorstandes bestehen:a) in der Führung des Verzeichnisses der Mitglieder,b) in der Prüfung und Bearbeitung der Aufnahmegesucheneuer Mitglieder,c) in der Erhebung der Einnahmen und Besorgung derAusgaben,d) in der Anfertigung und Feststellung der halbjährigenAbschlüsse, welche die Einnahmen und Ausgaben voll-ständig darstellen und den Kassenbestand oder Vorschußnachweisen müssen,e) in der Einreichung dieser Abschlüsse und aller dazugehörigen Quittungen, sowie des Kassenbestandes andie Verwaltung des Instituten=Fonds der KöniglichenRegierung,f) in der Angabe zweckdienlicher, dem Interesse der An-stalt entsprechender Vorschläge.§. 38. Zur Besorgung dieser Geschäfte versammelt sich derVorstand auf Einladung des Kreislandraths im Januar undJuli jedes Jahres und zwar so zeitig, daß sämmtliche Verhand-lungen, Abschlüsse, Kassenbestände bis zum 1. Februar und resp.1. August in N. eintreffen.Die Versäumung der Termine wird von der Königl Regie-rung ohne Nachsicht mit Ordnungs=Strafen, welche der Vor-stand ex propriis zu zahlen hat, gerügt werden.§. 39. Der Vorstand verrichtet seine Geschäfte unentgeldlich.§. 40. Die nähere Dienst=Anweisung für den Vorstand sowie die näheren Bestimmungen über das Rechnungswesen wer-den von der Königl. Regierung ertheilt werden.XIII. Oeffentliche Mittheilung über die Verwaltungder Anſtalt.§. 41. Im Monat Mai jedes Jahres wird über die Ver-waltung der Anstalt im abgewichenen Jahre nach allen Zwei-gen der Einnahme und Ausgabe eine vollständige Uebersicht imAmtsblatt gegeben werden.XIV. Abänderung des Reglements.§. 42. Wenn Abänderungen in den Bestimmungen diesesReglements künftig für nothwendig erachtet werden sollten, so