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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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139ter bis zu dessen Tode in der Ehe lebte, concuriren,oder wenn sie mit einer solchen Ehefrau und nichtauch mit Kindern, welche der Verstorbene noch außerihnen hinterlassen hat, zusammentreffen, so erhält dieWittwe nur die eine Hälfte der Pension und sämmt-liche Kinder aus den verschiedenen Ehen oder resp.die Kinder von der geschiedenen Frau allein, welchedas 15. Jahr noch nicht vollendet haben, theilen dieandere Hälfte nach den Köpfen.b) Wenn sie nicht mit einer Wittwe in dem Sinne ad azusammentreffen, so erhalten sämmtliche Kinder ausden verschiedenen Ehen ihres Vaters, welche noch nichtdas 15. Jahr zurückgelegt haben, die ganze Pension,und theilen solche nach den Köpfen.c) Wenn sie nicht mit Kindern einer zweiten, dritten oderfolgenden Ehe noch mit einer Ehefrau concurriren,welche mit ihrem Vater bis zu dessen Tode in der Ehelebte so erhalten sieA) so lange ihre rechte Mutter am Leben ist, dieeine Hälfte der Pension, und die andere Hälfteverbleibt der Kasse des Vereins, undB) vom Tode ihrer rechten Mutter ab erhalten siedie ganze Pension.In beiden Fällen beziehen sie die ihnen hiernach gebührendePension so lange als keines unter ihnen das 15. Lebensjahrzurückgelegt hat, und mehrere theilen solche nach den Köpfen.§. 32. Die Wittwe und die Waisen, welche ein Sterbe-quartal genießen, gelangen zu dem Genusse der Pension mitdem ersten desjenigen Monates, welcher auf denjenigen folgt, inwelchem das vocationsmäßige Gehalt des Verstorbenen aufhört.XI. Zahlung der Pension.§. 33. Die Pensionen werden praenumerando in halbjäh-rigen Raten am ersten der Monate Januar und Juli gegenQuittung von dem Empfänger ausgezahlt.Unter der Quittung muß von dem betreffenden Bürgermei-ster bescheinigt werden, daß der Pensions=Berechtigte am Leben,und hinsichtlich der Wittwe, daß diese noch unverheirathet sey.Ohne Quittung und ohne diese Bescheinigung darf der Em-pfänger keine Pensionszahlung leisten. Dagegen darf er jedemdie Pensionszahlung leisten, der ihm die bescheinigte Quittungvorlegt.XII. Verwaltung der Anstalt.§. 24. Das Vermögen der Anstalt wird bei dem Instituten-Fonds der Königl. Regierung verwaltet, und zwar zum Bestender Anstalt ganz kostenfrei.§. 35. Das Vermögen soll gesichert werden durch Auslei-hungen auf Hypotheken gemäß den für öffentliche Anstalten be-