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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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138b) die jährlichen Beiträge der Mitgliederc) die außergewöhnlichen Einnahmen, insofern sie nicht zumKapitalvermögen geschlagen werden müssen. (§. 25. 3.)Die Ausgaben werden, wie die Einnahmen, bei dem Insti-tuten=Fonds der Königlichen Regierung verrechnet.§. 28. Die Höhe einer Pensionsrate wird für die erstezehnjährige Periode, nämlich bis ersten Januar 1842. auf denBetrag von 15 Thalern festgesetzt.Mit dem Ablaufe dieser Periode kann von dem Vorstandedes Vereins darüber, ob und wiefern eine Abänderung der Pen-sionsrate zuläßig ist, berathen und von dem Landrathe gutachtlichan die Königliche Regierung zur weitern Veranlassung berichtetwerden.X. Berechtigung zur Pension.§. 29. Zur festgesetzten Pension sind berechtigt:a) die Wittwe jedes einzelnen Mitgliedes, so lange sieunverheirathet bleibt;b) die ehelichen Kinder jedes einzelnen Mitgliedes, biszum Schluſſe des 15. Lebensjahres.§. 30. Ist nach dem Tode eines Mitgliedes bloß die Witt-we vorhanden, so erhält sie die ganze Pensionsrate. Sind außerder Wittwe auch noch eheliche Kinder unter dem 15. Lebens-jahre vorhanden, so wird die Pensionsrate zwischen der Wittweund den Kindern zur Hälfte getheilt. Die den Kindern gebüh-renden Theile der Pensionsrate werden an den Vormund derKinder gezahlt, insofern letztere nicht bei der Mutter erzogenwerden. Hat das jüngste Kind das 15. Jahr vollendet, so fälltdie den Kindern bestimmte Hälfte wieder der Wittwe zu, soferndieselbe noch unverheirathet ist.Kinder eines Mitgliedes, dessen Wittwe sich wieder verhei-rathet, behalten die ihnen zustehende Hälfte der Pensionsratebis nach vollendetem 15. Jahre. Ist keine Wittwe, sind aberKinder des Verstorbenen unterm 15. Jahre vorhanden, so fälltdie ganze Pensionsrate den Kindern nach den Köpfen in derArt zu, daß der Antheil desjenigen Kindes, welches das 15.Jahr überschritten hat, oder welches vor dem 15. Jahre stirbt,den übrigen Kindern ausgezahlt wird.Dasselbe gilt mit dem Antheile der Wittwe, wenn die Wittwestirbt, ehe die Kinder das 15. Lebensjahr zurückgelegt haben.§. 31. Die von ihren Männern geschiedenen Ehefrauenerhalten nach dem Tode der Erstern nur in dem Falle die Pen-sion, wenn sie das Gericht für den unschuldigen Theil erklärt hat.Kinder einer geschiedenen Frau haben Antheil an der Pen-ſion und zwara) wenn sie mit Kindern einer zweiten, dritten und fol-genden Ehe und einer Ehefrau, welche mit ihrem Va-