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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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137trittsgeld oder Beitrage ohne daß ein Recurs zuläßig ist, durchPolizeiexecution oder Beſchlagnahme der amtlichen Beſoldungdes säumigen Mitgliedes auf Kosten desselben zum Vortheileder Kaſſe des Vereins eingezogen.VII. Von den Rechten der Anstalt.§. 23. Der Verein kann Geschenke, Erbschaften und Ver-mächtnisse unter Beobachtung der in dieser Beziehung den wohl-thätigen Anstalten und Vereinen vorgeschriebenen gesetzlichenBestimmungen annehmen.Es versteht sich von selbst, daß specielle Vermächtnisse zuGunsten einer bestimmten einzelnen Confession ex mente testa-torum behandelt werden müssen.§. 24. Die Anstalt genießt Postfreiheit für die Correspon-denz und Geldversendungen zwischen der Königlichen Regierungund den Kreis= und Gemeinde=Behörden, sowie den Kreis= undGemeinde=Kassen.VIII. Einnahme des Vereins.§. 25. Die Einnahmen des Vereins bestehen:a) in gewöhnlichen,b) in außergewöhnlichen.Die gewöhnlichen bestehen in denA) Zinsen des Kapitalvermögens, welches letztere aus1) dem von des Königs Majestät zu erwartenden Gna-den=Geschenk,2) aus dem Ertrag einer jährlich zu Anfang Dezemberabzuhaltenden und am vorherigen Sonntag vonder Kanzel anzukündigenden Kirchencollecte3) und den nicht verausgabten Beständen überhaupt,gebildet wirdB) den von den Mitgliedern alljährlich zu entrichtendenBeiträgen.Die außergewöhnlichen bestehen:1) in den Antrittsgeldern,2) in den Strafgeldern,3) den Geschenken, Erbschaften und Vermächtnissen;doch sind letztere zu kapitalisiren, wenn von denSchenkern oder Testatoren nicht ausdrücklich einAnderes verfügt worden.IX. Ausgabe des Vereins.§. 26. Die Ausgaben des Vereins bestehen:a) in den Pensionen,b) in unbestimmten Ausgaben für Druckkosten, Schreib-Materialien 2c. 2c.§. 27. Zu den Ausgaben könen verwendet werdena) die Zinsen des Kapitalvermögens,