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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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136entsagen, oder sie nicht erhalten. In beiden Fällen ihrer Ent-lassung vom Schulamte erhalten sie zwar das Antrittsgeld,nicht aber die bis dahin gezahlten Beiträge zurück.§. 14. Die in den §§. 9. bis einschließlich 12. gedachtenSchullehrer erhalten, wenn sie im Vereine nicht verbleiben wol-len, weder das Antrittsgeld noch die entrichteten Beiträge zurück.§. 15. Bleiben die in den §§. 9. bis einschließlich 13. ge-nannten Schullehrer, resp. deren Frauen mit einer Beitrags-Zahlung länger als drei Monate nach dem Zahlungs Termineim Rückstande, so hören sie dadurch auf, Mitglieder des Ver-eins zu seyn.§. 16. Sämmtliche Schullehrer, die aus dem Vereine schei-den, verlieren ihren Anspruch auf eine Pension für ihre Witt-wen und Waiſen.§. 17. Jeder Schullehrer, der dem Vereine freiwillig bei-tritt, wird erst dann ein Mitglied des Vereins, wenn er dasAntrittsgeld bezahlt hat.Jeder Schullehrer, der zum Beitritte verpflichtet ist, mußdas Antrittsgeld gleich nach Empfang seiner Anstellungs=Ur-kunde spätestens binnen zehn Tagen entrichten. Nachdem dasAntrittsgeld entrichtet worden ist, wird der betreffende Schul-lehrer in das Verzeichniß der Mitglieder des Vereins eingetra-gen und demſelben ein Aufnahme⸗Schein der Koͤniglichen Re-gierung nach beiliegendem Schema durch den Kreis=Landratheingehändigt.§. 18. Jedes Mitglied zahlt ein Antrittsgeld von vierThalern an den Gemeinde=Empfänger seines Wohnorts. DiesesAntrittsgeld wird von Neuem entrichtet, wenn das Mitgliedin eine zweite, dritte und folgende Ehe schreitet.§. 19. Jedes Mitglied ist außerdem verpflichtet, jährlicheinen Beitrag von drei Thalern in zwei halbjährigen Raten,nämlich am 1. Januar und 1. Juli praenumerando an denGemeinde=Empfänger gegen Quittung zu zahlen.§. 20. Wenn einer der in den §§. 9. 11. 12. bezeichnetenSchullehrer oder Frauen mit den Beiträgen im Rückstande ge-blieben, die Verbindung zwischen ihnen und der Anstalt abernoch nicht aufgelöst ist, so müssen diese Rückstände beim Todedes Beitragpflichtigen aus seinem Nachlasse berichtigt werden.§. 21. Der Nachfolger im Schulamte eines auf jede andereArt ausscheidenden Mitgliedes zahlt den Beitrag vom nächstenReceptions=Termine ab.Dasselbe gilt, wenn sein Vorgänger aufgehört hat, Mit-glied des Vereines zu seyn (§. 9. bis einschließlich 13).§. 22. Wer das Antrittsgeld oder die Beiträge nicht pünkt-lich abführt, wird nach zehn Tagen in 5 Sgr., nach 20 Tagenin 10 Sgr. und nach einem Monat in einen Thaler Strafe ge-nommen. Diese Strafen werden mit dem rückständigen An-