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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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135noch eine Zubuße von zwei Thalern entrichten, und ebenso zweiThaler für jeden ferner versäumten Receptions=Termin.V. Aufnahme der freiwilligen Mitglieder.§. 7. Wer als freiwilliges Mitglied aufgenommen werdenwill, meldet sich deshalb unter Ueberreichung eines Geburtsscheins,eines von einem approbirten ausübenden Arzte ausgestelltenAttestes über seinen Gesundheitszustand, und sofern er verhei-rathet ist, eines Geburtsscheins seiner Ehefrau vor dem erstenFebruar und erſten Auguſt jedes Jahres bei dem Landratheseines Kreises. Sofern sich hinsichtlich seines Gesundheits=Zu-standes, seines Alters, des Alters seiner Ehefrau kein Bedenkenergiebt, trägt der Landrath sofort bei der Königl. Regierungauf seine Zulassung an, so wie er im entgegengesetzten Fallederselben das Bedenken zur Entscheidung vorzulegen hat.VI. Verbindlichkeit der Mitglieder.§. 8. Der Austritt aus dem Vereine steht keinem Mit-gliede frei, auch dann nicht, wenn dessen Ehefrau gestorbenoder eine Trennung der Ehe eingetreten wäre.§. 9. Schullehrer, welche ihres Amtes entsetzt werden,scheiden aus der Anstalt, jedoch steht es ihren Ehefrauen frei,die Beiträge fort zu entrichten und dadurch ihren Anspruch aufeine Pension nach dem Tode ihres Mannes aufrecht zu erhalten.§. 10. Die Versetzung eines Mitgliedes an eine andereSchule innerhalb des Regierungsbezirks, ändert in den Rechtenund Pflichten gegen den Verein nichts. Wenn ein Mitglied ineinen andern Regierungsbezirk übergeht, so steht es ihm nurdann frei, Mitglied der Anstalt zu bleiben, wenn in diesemBezirke noch keine ähnliche Anstalt existirt, und wenn er sichverpflichtet, seine Beiträge regelmäßig fortzuzahlen, und zu demEnde in dem Regierungs=Bezirk N. einen Bevollmächtigten stellt,an welchen die Anstalt sich zu halten hat. Wird im Regierungs-bezirk ein Lehrer angestellt, der schon in einem andern Regie-rungsbezirke angestellt war, so ist dieser dem Vereine beizu-zutreten verpflichtet.§. 11. Emeritirte Lehrer behalten für ihre Frauen undKinder, für welche sie beigetragen haben, unter Fortdauer dieserBeiträge auch die Ansprüche auf Pension. Sind sie unver-heirathet, oder stirbt die Frau vor ihnen, so scheiden sie mitdem Zeitpunkte ihr Emeritirung, oder Absterbens der Frau ausdem Vereine aus.§. 12. Schullehrer, welche ihr Amt aus andern Gründenniederlegen, können unter gleicher Verpflichtung in der Anstaltbleiben.§. 13. Dasselbe gilt auch von provisorisch angestelltenSchullehrern, wenn sie der definitiven Bestätigung entweder