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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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134Reglement einer Pensions=Anstalt für die Wittwen3.und Waisen der Elementar-Schullehrer..I. Zweck der Anstalt.§. 1. Diese Anstalt hat die Unterstützung der hinterblie-benen Wittwen und Kinder der verstorbenen Elementar=Lehrerzum Zweck.II. Umfang der Anstalt.§. 2. Sie ist ein gemeinschaftlicher Verein für alle Elemen-tar=Schullehrer des Regierungsbezirks N. ohne Unterschied derReligion.III. Beginn der Anstalt.§. 3. Sie tritt mit dem 1. Januar 1832 in Kraft, so daßvon diesem Zeitpunkte an die Beitragszahlungen der Mitglie-der nach ihrer Pensions=Fähigkeit zu einer Pension in bestimmtenTerminen gelangen.IV. Mitglieder des Vereins.§. 4. Alle ordentlichen Lehrer öffentlicher Elementar=Schu-len, welche nach dem ersten Januar 1832 mit landesherrlicherGenehmigung definitiv angestellt werden, müssen dem Vereinebeitreten, sie mögen verheirathet seyn oder nicht.Ausgenommen sind:a) diejenigen Schullehrer, welche bereits der allgemeinenWittwen=Kasse beigetreten sind,b) diejenigen, welche durch ihre Vocation zu diesem Beitrittverpflichtet werden,c) die katholischen Geistlichen, wenn sie zu einer Schul-lehrerstelle berufen werden.§. 5. Dasselbe gilt auch von denjenigen Schullehrern, derenAnstellung zwar nur provisorisch bestätigt wird, die aber ihremPrüfungszeugnisse zufolge zu einer Anstellung befähigt sind, undfür ihre Stellen zur Vereidung zugelassen werden.§. 6. Jetzt schon angestellte Schullehrer können dem Ver-eine bis zum 31. Dezember 1833 beitreten, sofern sie zur Zeitihres Beitritts das 50. Lebensjahr noch nicht überschrittenhaben, mit keiner chronischen lebensgefährlichen Krankheit be-haftet sind, und der Mann nicht volle 15 Jahre älter ist alsseine Ehefrau.Nach Ablauf dieses Termines werden solche Schullehrerdann nur zum Beitritt zugelassen, wenn sie zur Zeit ihrer Er-klärung, dem Vereine beitreten zu wollen, das 45. Jahr nochnicht zurückgelegt haben.Läßt ein Schullehrer den ersten Termin verstreichen, so mußer, außer dem Antritts=Gelde und den rückständigen Beiträgen