133solche sich mittelst Handschlags, welchen der Pfarrer entgegen zunehmen hat, zur Erfüllung der übernommenen Pflichten und zurTreue gegen des Königs Majestät verbinden.Ueber jede dieser Handlungen ist jedesmal auf Freipapierein Protokoll aufzunehmen und in dem Archive der Schule auf-zubewahren.Sie wollen hienach das Weitere an die Pfarrer IhresSprengels erlassen.An sämmtliche Herren Superintendenten und Dechanten undBischöfliche Vikarien.Abschrift vorstehender Verfügung an die Herren Landräthezur Kenntnißnahme in Verfolg unserer Eröffnungen vom 7. Juniund vom 20. August d. J.Düsseldorf, den 23. Dezember 1834.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.Formularezum Diensteide für die Schullehrer.Ich N. N. schwöre einen Eid zu Gott dem Allwissendenund Heiligen, daß, nachdem ich zum Lehrer an der Schule(dem Gymnasio) zu N. N. berufen und bestellt bin, ich sowohlin diesem als auch in jedem andern Amte, zu welchem ich inskünftige berufen werden möchte, Sr. Königl. Majestät vonPreußen (Name des Königs) meinem allergnädigsten Königeund Herrn, und dem Königlichen Hause, treu und gehorsam sein,das Wohl des Vaterlandes in meinem Wirkungskreise nachKräften fördern, alle meine Amtspflichten nach den bestehendenund noch zu erlassenden Gesetzen und Anordnungen des Staatsund der von ihm verordneten Obrigkeit gewissenhaft erfüllen,die mir anvertrauete Jugend (nicht nur wissentschaftlich zu bilden,sondern auch) [: Zusatz für Gymnasial=Lehrer:] zu gottesfürch-tigen, guten und verständigen Menschen zu erziehen, mit Ernstund Eifer bemüht sein, auch selbst ein christliches und erbaulichesLeben führen will, wie es einem rechtschaffenen Lehrer geziemt;alles so wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum!Bei Vereidung katholischer Schullehrer:alles so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium!2. Vergl. §. 12. der General=Gouvernements Verordnung vom15. Juli 1814. Dienstvorschrift für die Schulpfleger.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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