131definitiven Anstellung nach Vernehmung der Schulvorstände jedes-mal rechtzeitig berichten.Düsseldorf, den 19. März 1842.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An die Herren Schulpfleger und an die städtischen Schulcommissionen.12. Allerhöchste Kabinetsordre, die Trennung des Schul-amtes von dem Kirchendienst betreffend.Da nach ihrem Berichte vom 19. v. M. der 33. Artikeldes am linken Rheinufer gültigen Dekrets über die Kirchenfa-briken vom 30. Dezember 1809. der die Anstellung und Entlas-sung der Glöckner, Organisten und Küster betrifft, da, wo mitdem Kirchendienste der Schuldienst verbunden ist, in der Anwen-dung besondere Schwierigkeiten findet und sich nicht überall mitden über die Entlassung der Schullehrer bestehenden Vorschriftenvereinigen läßt, so bestimme Ich auf Ihren Antrag:1) die Trennung des bisher verbundenen Kirchen= und Schul-Amts ist zwar nach Möglichkeit zu veranlassen, sie soll aber nurda ausgeführt werden, wo ein gültiger von der betreffenden Re-gierung, nach vorhergegangener Prüfung der Leistungsfähigkeit,genehmigter Gemeinde⸗Beſchluß dem Schullehrer ein von demKirchendienste unabhängiges, ausreichendes Einkommen sichert.2) Der Art. 33. des Dekrets vom 30. Dezember 1809.findet ferner, sowohl was die Anstellung, als was die Entlassungbetrifft, nur auf Kirchendiener Anwendung, die nicht zugleichSchullehrer sind.3) So lange eine Verbindung des Kirchendienstes mit demSchuldienste besteht, soll die Entlassung der Beamten in seinerEigenschaft sowohl eines Kirchendieners, als eines Schullehrersnur auf den Grund einer förmlichen Untersuchung in GemäßheitMeiner Ordre vom 12. April 1822., das Verfahren bei Amts-entsetzung der Geistlichen und Schullehrer betreffend, erfolgen,und bei nachgewiesener Unwürdigkeit zu einem der vereinigtenAemter jederzeit auch die Entlassung von dem andern festgesetztwerden. Ich trage Ihnen auf, diese Bestimmung durch die Amts-blätter der betreffenden Regierungen zur allgemeinen Kenntnißzu bringen.Berlin, den 8. November 1835.(gez.) Friedrich Wilhelm.An den Staatsminister Freiherrn von Altenstein.Vorstehende Kabinetsordre wird in Folge höherer Verfügunghiedurch zur Allgemeinen Kenntniß gebracht.Düsseldorf, den 21. Dezember 1835.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
131
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten