130nach billiger Festsetzung der Behörde über das dem Amts=Nach-folger vorweg anzuweisende Einkommen und über den Betragder Pension des abgehenden Lehrers sich noch erforderlich stellt,oder, es sich gefallen zu lassen, daß der bisherige Lehrer im Amtean und für sich gelassen, zur Aushülfe bei seiner unverschuldeteingetretenen Unfähigkeit einer zureichenden Versehung des Dien-stes aber ihm ein Adjunkt bestellt, und dessen Salarirung soweitder Gemeinde auferlegt wird, als sie nicht aus dem Gehalte derStelle, ohne Abbruch von der nothwendigen Subsistenz des älte-ren Lehrers, bewirkt werden kann. Nach diesen Grundsätzen wirdes für die Königl. Regierung keine Schwierigkeit haben, in denFällen beiderlei Art die Versorgung der dienstunfähigen Lehrergenügendermaßen zu vermitteln.Berlin, den 17. Auguſt 1835.Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten.v. Altenstein.11. Circular=Verfügung.Damit den, in der hohen Verfügung des Königl. Ministeriider Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal=Angelegenheiten vom31. August 1833 (:Altgelt's Sammlung Abth. V. pag. 127:)ertheilten Vorschriften die gehörige Folge gegeben werden kann,werden (Tit.) hierdurch beauftragt, die Berufscheine und Ernen-nungs=Urkunden der, (Tit.) Aufsicht anvertrauten Elementarschul-lehrer einer Revision zu unterwerfen, und nach Ermittelung dernur provisorisch angestellten Lehrer, den Ursachen der unterlasse-nen Anträge auf definitive Anstellung nachzufragen.Ist die definitive Anstellung nicht beantragt, weil der Lehrernach Maaßgabe seines Qualifikations=Zeugnisses noch einer wei-teren Prüfung unterliegt, wie solches in der Verfügung des Kö-nigl. Ministerii der Geistlichen rc. Angelegenheiten vom 21. No-vember 1831. und vom 19. October 1832 (Altgelt's SammlungAbth. III. Nr. 6 und 8.:) bestimmt worden, so ist die Anmeldungzur Prüfung, für den Fall die Frist schon verstrichen ist, sofortbei uns einzureichen, damit der Termin ohne Verzug bestimmtwerden kann, ist aber der Antrag aus andern Ursachen unterblie-ben, so hat (Tit.) den Schulvorstand zur Erklärung aufzufordern,damit nach Umständen eine weitere bestimmte Frist festgesetzt, oderdie Kündigung verfügt werden kann.Allen Weiterungen für die Zukunft zu begegnen, wolle (Tit.)die, durch gegenwärtige Verfügung verordnete Revision fernerdazu benutzen, ein Verzeichniß der Data und Fristen der provi-sorischen Anstellungen anzulegen und fortzuführen und wegen der
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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130
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