12910. Rescript des Königl. Ministeriums der Geistlichen, Un-terrichts= und Medizinal=Angelegenheiten, an die Königl.Regierung zu Königsberg, die Emeritirung dienst-unfähiger Schullehrer betreffend.Auf die an das unterzeichnete Ministerium gestellte Anfrageder Königl. Regierung in dem Berichte vom 28. Dezember pr.,die Emeritirung dienstunfähiger Schullehrer betreffend, bemerktdas Ministerium zuvörderst, daß die in Bezug genommene Ver-fügung an die Regierung zu Potsdam vom 17. August 1827.(Anl. a.) zu einem allgemeinen Anhalte für die Behandlung die-ses Gegenstandes sich in sofern nicht ganz eignet, als dieselbedurch einen der häufig vorkommenden Fälle einer Unzulänglich-keit der Schul=Dotation zum Unterhalte des dienstunfähig gewor-denen Lehrers neben einem Amts=Nachfolger veranlaßt war, unddaher auch zunächst nur auf das in Fällen dieser Art zu beobach-tende Verfahren sich die Bestimmungen der Verfügung richteten.Die allgemeine für den Gegenstand anzunehmende Regel findetihre Grundlage in der doppelten Prämisse, daß gesetzlich erstenseine jede Schulgemeinde verbunden ist, ihre Schule mit dem zueiner wirklich zweckgenügenden Versehung des Unterrichts erforder-lichen Lehrer=Personale besetzt zu halten, und zweitens, daß dieLehrer der öffentlichen Schulen zu den mit den Rechten öffentli-cher Bedienung angestellten Beamten gehören, deren Entlassungvom Dienste hiernach nicht anders, als durch Verfügung der ver-ordneten Staatsbehörde geschehen, und letztere eine solche Verfü-gung in den Fällen einer unverschuldeten Dienstunfähigkeit desLehrers, wegen sonstiger Unmöglichkeit der Gewinnung von ordent-lichen qualifizirten Subjekten für das Schulamt, nur unter demBedinge seiner Abfindung mit einem billig angemessenen, minde-stens zu seinem nothdürftigen Unterhalte hinreichenden Emeriten-gehalte erlassen kann. Ist nun die betreffende Schulstelle bereitsan sich selbst mit einem hinreichenden Einkommen dotirt, um dar-aus ein solches Emeritengehalt, neben Belassung einer billig aus-kömmlichen Einnahme für den Amts=Nachfolger, mit Rücksichtnamentlich auch auf das in einigem Betrage gewöhnliche Min-derbedürfniß eines in den Dienst erst jung eintretenden Lehrers,entnehmen zu können, so waltet keine Veranlassung zu einer be-sonderen diesfälligen Forderung an die Gemeine ob, und ist viel-mehr in solchen Fällen mit Regulirung des Emeritengehaltes nachAnalogie der Bestimmungen für geistliche Amtsstellen zu verfah-ren. Reicht hingegen die ordentliche Dotation der Stelle für dasErforderniß nicht aus, so bleibt der Schul=Gemeine nur die impraktischen Erfolge auf Eins zusammen treffende Wahl, entwe-der die Aufbringung des Emeritengehaltes durch einen besondernZuschuß ganz oder zu demjenigen Theile zu übernehmen, welche
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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129
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